15.11.2024
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Dokument-Nr. 29481

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Urteil17.11.2020Verwaltungsgericht Aachen2 K 5676/17
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Verwaltungsgericht Aachen Urteil17.11.2020

Verbindliche kommunale Bedarfsplanung im Bereich stationärer oder teilstationärer Pflege­ein­rich­tungen ist verfas­sungsgemäßVG Aachen zur Bedarfsplanung und Pflegewohngeld

Das VG Aachen hat auf die Klage einer Betreiber­gesellschaft von Pflege­ein­rich­tungen gegen die sogenannte "verbindliche kommunale Bedarfsplanung" der Städteregion Aachen entschieden, dass die verbindliche kommunale Bedarfsplanung im Bereich stationärer oder teilstationärer Pflege­ein­rich­tungen verfas­sungsgemäß ist.

Das Alten- und Pflegegesetz NRW gibt den Kreisen und kreisfreien Städte auf, alle zwei Jahre auf der Grundlage einer Bestand­s­aufnahme der vorhandenen Angebote für ältere und pflege­be­dürftige Menschen festzustellen, ob dieses Angebot qualitativ und quantitativ ausreichend ist bzw. welche Maßnahmen zur Erweiterung, Verbesserung oder Weiter­ent­wicklung erforderlich sind. Weitergehend eröffnet das Alten- und Pflegegesetz die Möglichkeit, bei festgestelltem Bedarf an stationären oder teilstationären Pflegeplätzen ein Ausschrei­bungs­ver­fahren durchzuführen. Im Rahmen dessen können potentielle Träger von Pflege­ein­rich­tungen ein konkretes Angebot zur Eröffnung einer neuen Pflegeeinrichtung abgeben. Im nachfolgenden Auswahl­ver­fahren erhält das beste Angebot eine Bedarfs­be­stä­tigung für die geplante Pflege­ein­richtung. Die ausgewählte Einrichtung wird durch die Kommune in der Weise gefördert, dass deren Bewohner bei Vorliegen der entsprechenden Einkommens- und Vermö­gens­vor­aus­set­zungen zur Deckung der in den Heimkosten enthaltenen Inves­ti­ti­o­ns­kosten Pflegewohngeld erhalten können.

Klägerin sieht sich in ihrer Berufsfreiheit verletzt

Ein solches Verfahren hat die Städteregion in den Jahren 2016/2017 durchgeführt und für die Stadt Baesweiler einen Bedarf von 70 vollstationären Plätzen bis zum Jahr 2019 ermittelt. Auch die Klägerin beteiligte sich an dem Auswahl­ver­fahren für die Errichtung eines Pflegeheims. Den Zuschlag (Bedarfs­be­stä­tigung) erhielt jedoch eine Konkurrentin. Die Klägerin sieht sich durch das Instrument der verbindlichen Bedarfsplanung in ihrer Berufsfreiheit verletzt. Denn sie könne zwar auch ohne Bedarfs­be­stä­tigung eine Pflege­ein­richtung eröffnen. Allerdings könnten ihre Bewohner dann jedoch trotz Bedürftigkeit kein Pflegewohngeld erhalten. Im Ergebnis sei sie daher nicht konkurrenzfähig.

VG: Kommunale Bedarfsplanung ist nicht zu beanstanden

Das VG Aachen hat die Klage abgewiesen. Die verbindliche Bedarfsplanung begegne keinen verfas­sungs­recht­lichen Bedenken. Zwar werde die Berufs­aus­übungs­freiheit von Einrich­tungs­trägern berührt, weil die mittelbare Förderung der Einrichtungen durch die Bewilligung von Pflegewohngeld von der vorherigen Bedarfs­be­stä­tigung abhängig gemacht werde. Jedoch sei die wirtschaftliche Bedeutung deutlich geringer als von der Klägerin angenommen. Nur hinsichtlich etwa 10 % der Einrich­tungs­plätze entfalle die Förderung durch Pflegewohngeld ersatzlos, wenn die Einrichtung keine Bedarfs­be­stä­tigung erhalte. Diese Pflegeplätze könnten jedoch auch von Personen in Anspruch genommen werden, die über ausreichende Einkommens- und Vermö­gens­ver­hältnisse verfügen. Ob den Einrich­tungs­be­treibern daher tatsächlich ein finanzieller Nachteil entstehe, sei offen. Jedenfalls sei eine verbleibende Belastung durch vernünftige Zwecke des Gemeinwohls gerechtfertigt. So ermögliche die verbindliche Bedarfsplanung es den Kreisen und kreisfreien Städten, die Orte aufzuzeigen, in denen ein Bedarf an Pflege­ein­rich­tungen bestehe. So könne verhindert werden, dass an manchen Orten zu viele an anderen jedoch zu wenig Pflegeplätze geschaffen würden.

Quelle: Verwaltungsgericht Aachen, ra-online (pm/aw)

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