Verwaltungsgericht Aachen Urteil05.07.2016
Neuberechnung der Geldleistungen für Tagesmütter nötigVergleich mit Tarifeinkommen von Erziehern bestätigt nicht leistungsgerechte Zahlung
Die Geldleistungen für Tagesmütter müssen von der Stadt Aachen neu berechnet werden, da diese nicht leistungsgerecht sind. Dies hat das Verwaltungsgericht Aachen entschieden.
Im vorliegenden Streitfall wurde mit der Entscheidung der Klage einer Tagesmutter weitgehend entsprochen.
Gestaffelte Zeitkorridore nicht leistungsgerecht und hinnehmbar
Die Bildung gestaffelter Zeitkorridore führe dazu, dass die Vergütung einer Tagesmutter pro Stunde stark divergiere. Es erscheine unter dem Gesichtspunkt der Leistungsgerechtigkeit nicht hinnehmbar, wenn beispielsweise eine Tagesmutter für die Betreuung eines Kindes im Umfang von 110 Stunden im Monat das gleiche Entgelt erhalte wie eine Kollegin, die ein Kind nur 91 Stunden im Monat betreue. Die Betreuung im Umfang von 110 Stunden bedeute eine Mehrarbeit von 19 Stunden im Monat - das sind rund 20 % -, ohne dass sie entsprechend bezahlt werde.
Geldleistung nach Abzug von Sozialversicherungen und Sachkosten nur zwischen 1,81 € und 2,55 €
Darüber hinaus rügt das Gericht die Höhe der Geldleistung, soweit sie zur Anerkennung der Förderungsleistung gezahlt wird. Zwar habe die Stadt Aachen diesen Anteil der Geldleistung nicht konkret bemessen, was das Gericht allerdings für erforderlich hält. Dieser Anteil lasse sich jedoch durch Abzug der Aufwendungen für Sozialversicherungen und Sachkosten näherungsweise ermitteln. Je nach Betreuungsumfang liege dieser in Aachen in den überwiegenden Fällen bei einem Betrag zwischen 1,81 € und 2,55 € je Stunde je Kind. Dies bewertet die Kammer als im Jahr 2014 nicht mehr leistungsgerecht. Dies werde durch einen Vergleich mit dem Tarifeinkommen einer Erzieherin bestätigt, wobei allerdings die höhere Qualifikation einer Erzieherin zu berücksichtigen sei.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 06.07.2016
Quelle: Verwaltungsgericht Aachen/ ra-online