15.11.2024
15.11.2024  
Sie sehen eine Reihe mit gelben Aktenordnern, die mit Barcodes markiert sind.
ergänzende Informationen

Verwaltungsgericht Aachen Beschluss20.01.2020

Ausschluss eines erheblich vorbestraften Feuerwehrmannes aus der Freiwilligen Feuerwehr rechtensDauerhafte Rechtsuntreue rechtfertigt in Frage stellen der Vertrauens­würdig­keit

Das Verwal­tungs­gericht Aachen hat entschieden, dass der Ausschluss eines erheblich vorbestraften Feuerwehrmannes aus der Freiwilligen Feuerwehr voraussichtlich rechtens ist.

Im zugrunde liegenden Fall hatte sich ein 55-jähriger Antragsteller aus dem Kreis Heinsberg im einstweiligen Rechtsschutz vergebens gegen seinen Ausschluss aus der Freiwilligen Feuerwehr gewehrt, der er seit 1978 angehört.

Schwere Dienstvergehen stellen erforderliche besondere Vertrau­ens­wür­digkeit in Frage

Zur Begründung führte das Verwal­tungs­gericht Aachen aus, dass dem Antragsteller ein schweres Dienstvergehen vorgehalten werden könne, das den Ausschluss aus der Freiwilligen Feuerwehr rechtfertige. Schwere Dienstvergehen seien nach den einschlägigen Rechts­vor­schriften Straftaten, die die im Feuerwehrdienst erforderliche besondere Vertrauenswürdigkeit in Frage stellen, insbesondere Diebstahl und Unterschlagung. Der Antragsteller sei nachweislich wegen zahlreicher Straftaten - u.a. Betrug und Urkundenfälschung sowie Geldwäsche - über einen Zeitraum von 27 Jahren verurteilt worden, und zwar in den Jahren 1990, 1993, 1997, 2015, 2017 und 2018. Zuletzt sei er wegen Urkun­den­fäl­schung verurteilt worden; seine Bewährungszeit laufe bis Oktober 2021. Die dauerhafte Rechtsuntreue, die der Antragsteller damit belege, rechtfertige die Entscheidung der Behörde, seine besondere Vertrau­ens­wür­digkeit in Frage zu stellen, auch wenn er nicht wegen Diebstahls oder Unterschlagung verurteilt worden sei.

Behörde durfte aufgrund straf­recht­licher Verurteilungen auf fehlende charakterliche Eignung schließen

Die Mitglieder der Freiwilligen Feuerwehr bildeten eine Gefah­ren­ge­mein­schaft, die ein gegenseitiges Vertrau­ens­ver­hältnis erfordere und im Einsatzfall in besonderer Weise auf ein kamerad­schaft­liches Zusammenwirken angewiesen sei, bei dem sich die Mitglieder aufeinander verlassen können. Dass dieses Vertrau­ens­ver­hältnis angesichts der offenkundigen Einstellung des Antragstellers, sich an strafbewehrte Regeln nicht durchweg halten zu wollen, gestört sei, habe die Behörde nachvollziehbar ausgeführt. Sie habe von den vermehrten straf­ge­richt­lichen Verurteilungen des Antragstellers auf dessen fehlende charakterliche Eignung schließen dürfen. Dabei habe sie auch zugunsten des Antragstellers berücksichtigt, dass er sich häufig in schwierigen privaten oder beruflichen Situationen befunden hat. Insoweit stelle sie aber zu Recht die Frage, ob mit erneutem straf­recht­lichen Verhalten bei anstehenden Schwierigkeiten privater oder beruflicher Art zu rechnen sei.

Quelle: Verwaltungsgericht Aachen/ra-online (pm/kg)

Nicht gefunden, was Sie gesucht haben?

Urteile sind im Originaltext meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst urteile.news alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://urteile.news/Beschluss28333

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Die Redaktion von urteile.news arbeitet mit größter Sorgfalt bei der Zusammenstellung von interessanten Urteilsmeldungen. Dennoch kann keine Gewähr für Richtigkeit und Vollständigkeit der über uns verbreiteten Inhalte gegeben werden. Insbesondere kann urteile.news nicht die Rechtsberatung durch eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt in einem konkreten Fall ersetzen.

Bei technischen Problemen kontaktieren Sie uns bitte über dieses Formular.

VILI