03.12.2024
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Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss09.05.2011

Fehlende charakterliche Eignung: Ausschluss von Freiwilliger Feuerwehr zulässigVerhalten des Feuerwehrmanns lässt berechtigte Zweifel an Zuverlässigkeit aufkommen

Der Ausschluss eines Feuer­wehr­komm­man­danten von der Freiwilligen Feuerwehr ist zulässig, wenn sein Verhalten den Kollegen gegenüber, z.B. durch ungerecht­fertigte Beschuldigungen oder Beleidigungen deutliche Zweifel an seiner Zuverlässigkeit aufweist und das Vertrau­ens­ver­hältnis durch das Verhalten nachhaltig zerstört wird. Dies geht aus einer Entscheidung des Bayerischen Verwal­tungs­ge­richtshofs hervor.

Im zugrunde liegenden Streitfall wandte sich ein ehemaliger Feuer­wehr­kom­mandant in Niederbayern mit einer Klage gegen einen Bescheid der Gemeinde, mit dem er nach 40 Jahren Mitgliedschaft vom aktiven Dienst in der Freiwilligen Feuerwehr wegen zahlreicher Verfehlungen und mangelnder charakterlicher Eignung ausgeschlossen wurde.

Klage vor dem VG Regensburg erfolglos

Das Verwal­tungs­gericht Regensburg wies mit seinem Urteil die Klage in erster Instanz ab und sah es als erwiesen an, dass der Kläger andere Feuerwehrleute zu Unrecht beschuldigt habe, Geld aus der Kasse entnommen zu haben. Ferner habe er Feuer­wehr­ka­meraden beleidigt, sie unter anderem als „DDR-Schlampe“ und „Lahmarsch“ bezeichnet sowie bei einem Gartenfest des Feuer­wehr­vereins einen Kameraden tätlich angegriffen. In mehreren Fällen habe er Weisungen des Kommandanten nicht befolgt.

Ausschluss vom aktiven Dienst in der Freiwilligen Feuerwehr gerechtfertigt

Auch das vom Kläger vor dem Bayerischen Verwal­tungs­ge­richtshof eingelegte Rechtsmittel blieb erfolglos. In seinem Beschluss stellte das Gericht fest, dass der Ausschluss vom aktiven Dienst in der Freiwilligen Feuerwehr gerechtfertigt sei. Der Verwal­tungs­ge­richtshof weist ausdrücklich darauf hin, dass auch die 40jährige Mitgliedschaft des Klägers in der Freiwilligen Feuerwehr, seine Komman­dan­ten­stellung in den 80er Jahren und sein Fachwissen den Eignungsmangel nicht relativieren oder kompensieren könnten, der aus den festgestellten Vorfällen abzuleiten sei. Es komme nicht darauf an, ob der Kläger meine, sich wegen etwaiger Verdienste in der Vergangenheit ein bestimmtes Verhalten „leisten“ zu können.

Erforderliches Vertrau­ens­ver­hältnis nachhaltig zerstört

Für den Feuerwehrdienst ungeeignet sei derjenige, dessen Verhalten berechtigten Anlass zu Zweifeln gebe, dass sich seine Kameraden auch in zugespitzten Gefah­ren­si­tua­tionen auf ihn verlassen könnten. Die Feuer­wehr­an­ge­hörigen bilden eine Gefah­ren­ge­mein­schaft, die ein gegenseitiges Vertrau­ens­ver­hältnis voraussetzt. Das Verhalten des Klägers zerstöre dieses zwingend erforderliche Vertrau­ens­ver­hältnis so nachhaltig, dass seine Nichteignung feststehe.

Quelle: Landesanwaltschaft Bayern/ra-online

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