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- Verurteilung wegen sexuellen Missbrauchs eines Schülers – Lehrer ist aus Schuldienst zu entfernenVerwaltungsgericht Trier, Urteil25.10.2011, 3 K 844/11.TR
- Rücknahme der Ernennung als Lehrer wegen Sexualstraftat rechtmäßigVerwaltungsgericht Mainz, Beschluss06.08.2012, 4 L 796/12.MZ
- Näheverhältnis einer Lehrkraft zu einem labilen Schüler rechtfertigt Entlassung aus Beamtenverhältnis auf ProbeOberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Beschluss21.09.2022, 6 A 2601/20
Verwaltungsgericht Aachen Urteil09.01.2014
Entlassung eines Lehrers aufgrund sexuell anzüglichen Chattens mit einer 16-jährigen Schülerin gerechtfertigtDienstvergehen betrifft Kernbereich der Dienstpflichten eines Lehrers und rechtfertige regelmäßig die Entlassung
Ein Lehrer auf Probe, der über soziale Netzwerke mit einer 16jährigen Schülerin privat chattet und dabei explizit sein sexuelles Interesse an dem Mädchen zum Ausdruck bringt, darf aus dem Beamtenverhältnis entlassen werden. Dies entschied das Verwaltungsgericht Aachen.
Dem Fall liegt folgender Sachverhalt zugrunde: Der 40jährige Lehrer hatte über Monate privaten Kontakt mit einer seiner Schülerinnen und sie schließlich gebeten, mit ihm sexuell zu verkehren. Als es der Schülerin zu viel wurde und sie sich ihrer Schulleitung offenbarte, verbot ihm die Bezirksregierung Köln sofort die Führung der Dienstgeschäfte und entließ ihn schließlich aus dem Beamtenverhältnis.
Lehrer hält Entlassung für unverhältnismäßig
Der Lehrer hielt die Entlassung für unverhältnismäßig, weil das ihm vorgeworfene Verhalten auch durch Versetzung an eine andere Schule sanktioniert werden könne. Es habe nie körperliche sexuelle Kontakte zwischen ihm und dem Mädchen gegeben.
Handeln des Lehrers stellt gravierendes Dienstvergehen dar
Das Verwaltungsgericht Aachen geht demgegenüber in seinem Urteil von einem gravierenden Dienstvergehen aus. Ein Lehrer, der - gleich ob körperlich oder verbal - sexuellen Kontakt zu einer ihm anvertrauten Schülerin unterhalte, zeige, dass ihm die Befriedigung eigener Bedürfnisse wichtiger sei als die unbeeinträchtigte Entwicklung von Kindern und Jugendlichen. Das Dienstvergehen betreffe daher den Kernbereich der Dienstpflichten eines Lehrers und rechtfertige selbst bei einem Lebenszeitbeamten regelmäßig die Entlassung.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 24.02.2014
Quelle: Verwaltungsgericht Aachen/ra-online
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