21.11.2024
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Verwaltungsgericht Aachen Urteil09.01.2014

Entlassung eines Lehrers aufgrund sexuell anzüglichen Chattens mit einer 16-jährigen Schülerin gerechtfertigtDienstvergehen betrifft Kernbereich der Dienstpflichten eines Lehrers und rechtfertige regelmäßig die Entlassung

Ein Lehrer auf Probe, der über soziale Netzwerke mit einer 16jährigen Schülerin privat chattet und dabei explizit sein sexuelles Interesse an dem Mädchen zum Ausdruck bringt, darf aus dem Beamten­ver­hältnis entlassen werden. Dies entschied das Verwal­tungs­gericht Aachen.

Dem Fall liegt folgender Sachverhalt zugrunde: Der 40jährige Lehrer hatte über Monate privaten Kontakt mit einer seiner Schülerinnen und sie schließlich gebeten, mit ihm sexuell zu verkehren. Als es der Schülerin zu viel wurde und sie sich ihrer Schulleitung offenbarte, verbot ihm die Bezirks­re­gierung Köln sofort die Führung der Dienstgeschäfte und entließ ihn schließlich aus dem Beamten­ver­hältnis.

Lehrer hält Entlassung für unver­hält­nismäßig

Der Lehrer hielt die Entlassung für unver­hält­nismäßig, weil das ihm vorgeworfene Verhalten auch durch Versetzung an eine andere Schule sanktioniert werden könne. Es habe nie körperliche sexuelle Kontakte zwischen ihm und dem Mädchen gegeben.

Handeln des Lehrers stellt gravierendes Dienstvergehen dar

Das Verwal­tungs­gericht Aachen geht demgegenüber in seinem Urteil von einem gravierenden Dienstvergehen aus. Ein Lehrer, der - gleich ob körperlich oder verbal - sexuellen Kontakt zu einer ihm anvertrauten Schülerin unterhalte, zeige, dass ihm die Befriedigung eigener Bedürfnisse wichtiger sei als die unbeein­trächtigte Entwicklung von Kindern und Jugendlichen. Das Dienstvergehen betreffe daher den Kernbereich der Dienstpflichten eines Lehrers und rechtfertige selbst bei einem Lebens­zeit­beamten regelmäßig die Entlassung.

Quelle: Verwaltungsgericht Aachen/ra-online

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