23.11.2024
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Verwaltungsgericht Mainz Beschluss06.08.2012

Rücknahme der Ernennung als Lehrer wegen Sexualstraftat rechtmäßigEhemals Verurteilter wegen Straftat unwürdig für Beamten­ver­hältnis und Lehrerberuf

Die Aufsichts- und Dienst­leis­tungs­di­rektion (ADD) hat zu Recht die Ernennung eines Lehrers unter Anordnung des Sofortvollzugs zurückgenommen, weil dieser vor seiner Ernennung wegen sexuellen Missbrauchs von Schutz­be­fohlenen verurteilt worden war. Dies entschied das Verwal­tungs­gericht Mainz.

Der Antragsteller des zugrunde liegenden Falls war zuvor bereits einige Jahre als Lehrer im Bereich eines anderen Dienstherrn tätig. Als neben­be­ruf­licher Trainer in einem Sportverein hatte er eine Liebesbeziehung zu einer noch nicht 16 Jahre alten Sportlerin, weshalb er wegen sexuellen Missbrauchs von Schutz­be­fohlenen zu einer Geldstrafe verurteilt wurde. Unter Offenbarung seiner straf­recht­lichen Verurteilung fragte er, im Sommer 2009 formlos bei der ADD an, ob dennoch eine Einstellung in den Schuldienst möglich sei. Die ADD verneinte dies, zumal die Verurteilung zu diesem Zeitpunkt mangels Ablaufs der Tilgungsfrist noch in einem Führungszeugnis aufgeführt worden wäre.

Eintragung der Verurteilung im Führungszeugnis zwischen­zeitlich abgelaufen

Im Herbst 2011 bewarb sich der Antragsteller förmlich bei der ADD. Das im Rahmen des Bewer­bungs­ver­fahrens angeforderte Führungszeugnis war nun eintragsfrei; die Tilgungsfrist für die Eintragung der Verurteilung im Führungszeugnis war inzwischen abgelaufen. Der Antragsteller wurde Anfang 2012 als Lehrer ernannt und nahm seine Tätigkeit auf.

ADD nimmt Ernennung zurück

Kurz danach nahm die ADD unter Anordnung des Sofortvollzugs die Ernennung zurück. Im Rahmen perso­na­l­ver­wal­tender Tätigkeiten und aufgrund weiterer Nachforschungen in den eigenen Unterlagen sei sie auf die Anfrage des Antragstellers im Jahre 2009 und damit auf seine Verurteilung gestoßen. Wegen dieser Straftat sei der Antragsteller unwürdig für das Beamten­ver­hältnis und für den Beruf des Lehrers, so dass seine Ernennung zurückzunehmen sei.

Straftat lässt Antragsteller für Berufung in Beamten­ver­hältnis unwürdig erscheinen

Seinen Eilantrag mit dem Ziel, den Sofortvollzug zu stoppen, lehnten die Richter des Verwal­tungs­ge­richts Mainz ab, weil die Rücknahme der Ernennung und die Anordnung des Sofortvollzugs rechtens seien. Die Verurteilung könne dem Antragsteller noch entge­gen­ge­halten werden. Zwar erscheine sie wegen Ablaufs der Tilgungsfrist nicht mehr im Führungszeugnis. Da die (längere) Tilgungsfrist für eine Eintragung im Bundes­zen­tra­l­re­gister aber noch nicht abgelaufen sei, dürfe sich der Antragsteller zwar als unbestraft bezeichnen und müsse seine Verurteilung nicht von sich aus offenbaren. Erlange die Behörde - so wie hier - jedoch auf anderem Wege Kenntnis von der im Bundes­zen­tra­l­re­gister noch verzeichneten Verurteilung, dürfe sie noch so lange zum Nachteil des Antragstellers verwertet werden, bis sie auch dort gelöscht sei. Seine Straftat lasse den Antragsteller als für die Berufung in das Beamten­ver­hältnis unwürdig erscheinen. Das außer­dienstliche Fehlverhalten weise einen so engen Bezug zu den Pflichten eines Lehrers auf, dass es geeignet sei, Rückschlüsse auf die dienstliche Vertrau­ens­wür­digkeit zu ziehen. Der Antragsteller habe keine hinreichenden Tatsachen vorgetragen, die in seinem Einzelfall die Unwürdigkeit trotz des Sexualdelikts entfallen ließen.

Bedienstete der ADD hielten Bewerbung mangels anderweitiger Anhaltspunkte für "Normalfall"

Auch sei die Verurteilung im Zeitpunkt der Ernennung den handelnden Bediensteten der ADD nicht bekannt gewesen. Diese hätten vielmehr glaubhaft dargelegt, dass sie sich nicht mehr an die Anfrage des Antragstellers und seine Offenbarung im Jahre 2009 erinnert hätten. Seit dem hätten sie weit über hundert Einstellungen vorgenommen und eine Vielzahl von Verset­zungs­an­trägen bearbeitet. Der Name des Antragstellers hätte ihnen nichts gesagt, vielmehr seien sie davon ausgegangen, dass seine Bewerbung ein "Normalfall" sei, zumal sich aus den Bewer­bungs­un­terlagen auch keine anderweitigen Anhaltspunkte ergeben hätten.

Quelle: Verwaltungsgericht Mainz/ra-online

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