21.11.2024
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Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen Beschluss21.09.2022

Näheverhältnis einer Lehrkraft zu einem labilen Schüler rechtfertigt Entlassung aus Beamten­ver­hältnis auf ProbeSuggerieren einer freund­schaft­lichen Beziehung und erhebliche psychische unter Drucksetzung

Schreibt eine Lehrkraft einem labilen Schüler eine Vielzahl von Textnachrichten, in denen sie eine freund­schaftliche Beziehung suggeriert und den Schüler erheblich psychisch unter Druck setzt, so liegt eine schwerwiegende Verletzung der Kernpflichten einer Lehrkraft vor. Dies rechtfertigt die Entlassung aus dem Beamten­ver­hältnis auf Probe. Dies hat das Ober­verwaltungs­gericht Nordrhein-Westfalen entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im Jahr 2019 wurde eine an einer Förderschule in Nordrhein-Westfalen beschäftigte Lehrerin aus dem Beamten­ver­hältnis auf Probe entlassen. Hintergrund dessen war ein Näheverhältnis zu einem psychisch labilen Schüler. Sie schrieb ihm von Oktober 2014 bis Dezember 2014 und April 2015 und Juni 2015 zahlreiche Textnachrichten über WhatsApp. Durch die Nachrichten suggerierte sie dem Schüler eine freund­schaftliche Beziehung. Sie bedrängte ihn zudem mit ihren eigenen Problemen und Befind­lich­keiten und setzte ihn psychisch etwa durch das Erzeugen von Schuldgefühlen und das Aufbürden von Verantwortungen erheblich unter Druck. Gegen die Entlas­sungs­ver­fügung erhob die Lehrerin Klage. Das Verwal­tungs­gericht Münster wies die Klage ab. Nunmehr beantragte die Lehrerin die Zulassung der Berufung.

Rechtmäßigkeit der Entlas­sungs­ver­fügung

Das Oberver­wal­tungs­gericht Nordrhein-Westfalen ließ die Berufung nicht zu. Die Entlas­sungs­ver­fügung sei rechtmäßig. Die Lehrerin habe vorsätzlich die ihr gebotene Distanz zu dem Schüler über mehrere Monate nicht eingehalten. Es liege eine nachhaltige und schwerwiegende Verletzung von Kernpflichten einer Lehrkraft vor. Für einen Lehrer bestehe im Rahmen des Bildungs­auftrags der Schule die Pflicht, die ihm anvertrauten Kinder und Jugendlichen zu fördern und zu schützen. Dagegen habe die Lehrerin verstoßen.

Quelle: Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, ra-online (vt/rb)

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