24.11.2024
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Verwaltungsgericht Aachen Beschluss01.07.2013

Lehrer darf wegen sexueller Belästigung einer Schülerin über soziale Netzwerke mit Unter­richts­verbot belegt werdenVerbales Austauschen sexueller Anzüglichkeiten schließt weitere Unterrichts­tätigkeit des Lehrers aus

Ein Lehrer, der über soziale Netzwerke mit einer 16jährigen Schülerin privat kommuniziert und dabei explizit sein sexuelles Interesse an dem Mädchen zum Ausdruck bringt, darf mit einem Unter­richts­verbot belegt werden. Dies entschied das Verwal­tungs­gericht Aachen.

Im zugrunde liegenden Fall hatte der 40jährige Lehrer über Monate privaten Kontakt mit einer seiner Schülerinnen und hat sie schließlich gebeten, mit ihm sexuell zu verkehren. Als es der Schülerin zu viel wurde und sie sich ihrer Schulleitung offenbarte, verbot ihm die Bezirks­re­gierung Köln mit sofortiger Wirkung die Führung der Dienstgeschäfte und kündigte die Entlassung aus dem Beamten­ver­hältnis an.

Lehrer hält Unter­richts­verbot für unver­hält­nismäßig

Der Lehrer wandte sich an das Gericht und erläuterte, dass er einen Fehler begangen habe. Da es aber zu keinem Zeitpunkt körperliche sexuelle Kontakte mit der Schülerin gegeben habe, seien das Unterrichtsverbot und die dem wahrscheinlich folgende Entlassung aus dem Beamten­ver­hältnis unver­hält­nismäßig. Mit der Versetzung an eine andere Schule würde er sich einverstanden erklären.

Bereits verbale sexuelle Kontakte zur Schülerinnen für Unter­richts­verbot ausreichend

Das Verwal­tungs­gericht Aachen bestätigte die Rechtmäßigkeit des Unter­richts­verbots und betonte in seinem Beschluss, dass bereits die verbalen sexuellen Kontakte zu einer seiner Schülerinnen eine weitere Unter­richt­s­tä­tigkeit des Lehrers nicht zuließen.

Quelle: Verwaltungsgericht Aachen/ra-online

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