21.11.2024
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Thüringer Landessozialgericht Urteil05.09.2019

Kein Unfall­versicherungs­schutz für Durchführung von Sägearbeiten für die NachbarinSelbst­be­stimmtes und frei verant­wort­liches Arbeiten kann nicht als Wie-Beschäftigung angesehen werden

Das Thüringer Landes­so­zi­al­gericht hat entschieden, dass die Durchführung von Sägearbeiten für die Nachbarin nicht unter dem Schutz der gesetzlichen Unfall­ver­si­cherung steht.

Der Kläger des zugrunde liegenden Falls führte für seine Nachbarin Sägearbeiten (Brennholz zuschneiden) aus. Dabei zog er sich an der linken Hand erhebliche Schnitt­ver­let­zungen. Die Berufs­ge­nos­sen­schaft verneinte das Vorliegen eines Arbeitsunfalls. Das Sozialgericht wies die dagegen gerichtete Klage ab.

LSG verneint Unfall­ver­si­che­rungs­schutz

Das Thüringer Landes­so­zi­al­gericht wies die Berufung zurück. Es bestätigte die Auffassung der Berufs­ge­nos­sen­schaft und des Sozialgerichts, dass der Nachbar bei der Durchführung der Sägearbeiten nicht unter dem Schutz der gesetzlichen Unfall­ver­si­cherung stand.

Tätigkeit wurde nicht arbeit­neh­mer­ähnlich erbracht

Zwar können auch arbeit­neh­mer­ähnliche Tätigkeiten außerhalb eines bestehenden Arbeits­ver­hält­nisses als sogenannte Wie-Beschäftigung unter dem Schutz der gesetzlichen Unfall­ver­si­cherung stehen. Vorliegend konnte das Landes­so­zi­al­gericht nach Durchführung der Beweisaufnahme aber nicht feststellen, dass im hier zu entscheidenden Fall die Voraussetzungen dafür vorlagen. Zwar habe der Kläger für seine Nachbarin eine Tätigkeit von wirtschaft­lichem Wert mit deren Willen verrichtet. Er habe die unfallbedingte Verrichtung jedoch nicht wie von § 2 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII gefordert arbeit­neh­mer­ähnlich erbracht. Nach Durchführung einer Beweisaufnahme sei das Gericht zu dem Ergebnis gelangt, dass der Kläger selbstbestimmt und frei verantwortlich gearbeitet habe. Genau zeitliche Vorgaben für die Durchführung der Tätigkeit seien ihm nicht gemacht worden. Die Leitung der Tätigkeit habe ausschließlich der Kläger inne gehabt. Er habe nicht nach Weisung gehandelt. Die Hilfestellung durch eine Verwandte der Nachbarin sei unbedeutend gewesen, so das Gericht. Der Kläger habe auch das geforderte Werkzeug - die Kreissäge - mitgebracht und sei im Umgang mit Sägearbeiten nicht unerfahren.

Gericht geht von unter­neh­mer­ähn­lichen Tätigkeit aus

Insofern habe das Landes­so­zi­al­gericht alle Umstände des Einzelfalls dahingehend gewürdigt, dass nicht - wie für die Annahme einer Wie-Beschäftigung gefordert - von einer arbeit­neh­mer­ähn­lichen, sondern im Gegenteil von einer unter­neh­mer­ähn­lichen Tätigkeit auszugehen sei.

Quelle: Thüringer Landessozialgericht/ra-online (pm/kg)

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