15.11.2024
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Sozialgericht Heilbronn Urteil04.11.2014

Verletzung beim Äpfelschütteln kann nicht als Arbeitsunfall anerkannt werdenApfelernte und privater Verkauf der Früchte ist unversicherter Freizeit zuzuordnen

Das Sozialgericht Heilbronn hat entschieden, dass ein Bänderriss, den ein Unternehmer beim Äpfelschütteln auf einem benachbarten Grünstreifen erlitten hat, nicht als Arbeitsunfall angesehen werden kann.

Der 61jährige Kläger des zugrunde liegenden Streitfalls ist Geschäftsführer eines zwischen Schwäbisch Hall und Bad Mergentheim gelegenen mittel­stän­dischen Unternehmens. Zwischen dem abgezäunten Firmengelände und der angrenzenden Straße befindet sich ein dem Hohenlohekreis gehörender Grünstreifen mit Apfelbäumen. Beim Versuch, im September 2012 die Äpfel mit einer Hakenstange herun­ter­zu­schütteln, zog sich der Kläger einen Bänderriss in der Schulter zu, wurde anschließend operiert und leidet noch heute unter Beschwerden. Seine Berufs­ge­nos­sen­schaft lehnte die Anerkennung als Arbeitsunfall ab, weil Äpfelschütteln keine unfall­ver­si­cherte Beschäftigung des Klägers gewesen sei.

Kläger verweist auf mangelnde Pflege des Grünstreifens durch den Hohenlohekreis

Mit seiner hiergegen gerichteten Klage machte der Mann geltend, dass sich der Hohenlohekreis nie um die Pflege des Grünstreifens gekümmert habe. Damit das Betriebsgelände einen ordentlichen Eindruck mache, hätten seine Mitarbeiter regelmäßig die Wiese gemäht und er selbst die Äpfel abgeerntet (sowie anschließend verkauft).

Äpfelschütteln diente nicht der Pflege des äußeren Erschei­nungs­bildes des Grünstreifens

Das Sozialgericht Heilbronn bestätigte in seiner Entscheidung die Auffassung der Berufs­ge­nos­sen­schaft. Das Äpfelschütteln habe nicht der Pflege des äußeren Erschei­nungs­bildes des Grünstreifens gedient und demnach auch nicht der Außen­wahr­nehmung des Betrie­bs­ge­ländes. Denn ein angrenzendes gemähtes Grundstück werde von Firmenkunden auch dann als gepflegt wahrgenommen, wenn Äpfel auf der Wiese lägen. Dass der Kläger die geernteten Äpfel privat verkauft habe, unterstreiche, dass die Apfelernte der unversicherten Freizeit des Klägers zuzuordnen sei.

Hinweis zur Rechtslage:

Erläuterungen

§ 8 Siebtes Buch Sozial­ge­setzbuch [SGB VII]:

(1) Arbeitsunfälle sind Unfälle von Versicherten infolge einer den Versi­che­rungs­schutz [...] begründenden Tätigkeit (versicherte Tätigkeit). Unfälle sind zeitlich begrenzte, von außen auf den Körper einwirkende Ereignisse, die zu einem Gesund­heits­schaden oder zum Tod führen. [...]

Die Anerkennung als Arbeitsunfall hat weitreichende Folgen:

So hat die zuständige Berufs­ge­nos­sen­schaft dem Betroffenen unter bestimmten Voraussetzungen u.a. Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben (z.B. eine medizinische Rehabi­li­ta­ti­o­ns­maßnahme oder eine Umschulung) zu erbringen, Verletzten-/Übergangsgeld oder eine Verletztenrente zu zahlen.

Quelle: Sozialgericht Heilbronn/ra-online

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