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Verfassungsgerichtshof Baden-Württemberg Beschluss24.06.2019

Betrieb von Pizzaofen mit Holzfeuerung bleibt untersagtÖlhaltiger Ruß führt trotz Rußpar­ti­kel­filter zu schwer entfernbaren Verun­rei­ni­gungen auf Terrassen und Möbeln in der Nachbarschaft

Der Verwaltungs­gerichts­hof Baden-Württemberg hat einen Eilantrag des Betreibers einer Pizzeria in Ulm gegen die sofort vollziehbare behördliche Untersagung des Weiterbetriebs seines Pizzaofens mit Holzfeuerung abgelehnt.

Im zugrunde liegenden Fall hatte die Stadt Ulm dem Gastwirt den Weiterbetrieb seines Holzofens wegen der ölhaltigen Rußflocken untersagt, die trotz des zwischen­zeit­lichen Einbaus eines Rußpar­ti­kel­filters weiter aus dem Schornstein austräten und die zu schwer entfernbaren Verun­rei­ni­gungen auf Terrassen und Möbeln in der Nachbarschaft führten und teilweise durch geöffnete Fenster sogar in Wohnungen in der Nachbarschaft hineingelangten.

Behördliche Untersagung nicht zu beanstanden

Der Verwal­tungs­ge­richtshof Baden-Württemberg führte zur Begründung seines Beschlusses im Wesentlichen aus, dass die Behauptung des Gastwirts, die Rußpar­ti­ke­lim­mis­sionen seien mittlerweile durch den Einbau des Rußpar­ti­kel­filters stark reduziert, nicht zutreffen dürfte. Auch der bloße Hinweis des Gastwirts auf die Möglichkeit, zusätzlich zum Rußpartikelfilter noch eine wassergestützte Rauch­rei­ni­gungs­anlage einbauen zu können, führe nicht zur Rechts­wid­rigkeit der behördlichen Untersagung. Der Gastwirt habe auch nicht berech­tig­terweise darauf vertrauen dürfen, seinen Ofen nach Einbau der Staub­min­de­rungs­ein­richtung ohne weitere behördliche Beanstandungen weiterbetreiben zu dürfen. Denn der diesen Einbau anordnende Bescheid habe keine Festlegung auf einen bestimmten Typ von Filteranlage beinhaltet, sondern dem Gastwirt die Entscheidung überlassen, mit welcher Filteranlage sich nach den konkreten Umständen die erforderliche Rußpar­ti­kel­re­duktion erzielen lassen würde.

Mögliche Unwirt­schaft­lichkeit des Einbaus eines Ersatzofens mit Elektro- oder Gasbetrieb nicht relevant

Keine Relevanz habe zudem, ob der Pachtvertrag über die Gasträume tatsächlich - wie vom Gastwirt geltend gemacht - in der zweiten Hälfte des Jahres 2020 enden werde und deswegen der Einbau eines Ersatzofens mit Elektro- oder Gasbetrieb möglicherweise nicht mehr wirtschaftlich sei. Es sei von Anfang an seit Übernahme der Pizzeria im Juli 2016 Sache des Gastwirts gewesen, durch geeignete Maßnahmen, insbesondere durch den Einbau eines ausreichend effektiven Filters, die Immissionen des Holzofens auf ein für die Nachbarschaft zumutbares Maß zu reduzieren. Dass es ihm gleichwohl aufgrund umfangreicher behördlicher Ermittlungen, behördlichen Koope­ra­ti­o­ns­ver­suchen und den von ihm eingelegten Rechtsbehelfen bis heute im Ergebnis möglich gewesen sei, seinen Holzofen weiter­zu­be­treiben, rechtfertige es in keiner Weise, den Nachbarn die Lasten eines für sie unzumutbaren (bereits rund drei Jahre andauernden) Betriebs noch bis zur zweiten Jahreshälfte 2020 aufzubürden.

Einwand einer notwendigen Schließung der Pizzeria bei Verbot der Nutzung des Holzofens nicht nachvollziehbar

Auch die Behauptung des Gastwirts, ohne die Möglichkeit der Herstellung von Holzofenpizza müsse er seine gerade für Holzofenpizza bekannte Pizzeria sofort schließen, sei nicht nachvollziehbar. Hiergegen spreche bereits, dass es in Ulm zahlreiche andere Pizzerien gebe, die ebenfalls nicht im Holzofen gebackene Pizzen erfolgreich verkauften. Auch insoweit sei es vielmehr wiederum Sache des Gastwirts, durch geeignete Maßnahmen eine mit einer Änderung der Pizza­back­methode gegebenenfalls einhergehende Verschlech­terung seines gastronomischen Angebots entweder zu kompensieren (beispielsweise durch eine Aufwertung des Gastraums, hochwertigere Zutaten oder ähnlichem) oder gegebenenfalls die Preise für seine Pizzen anzupassen.

Quelle: Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg/ra-online (pm/kg)

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