21.11.2024
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Sozialgericht Mannheim Urteil04.04.2019

Fehlendes Fingerendglied stellt keine wesentliche Behinderung darKein Anspruch auf Kostenübernahme für Fingerepithese durch Krankenkasse

Das Sozialgericht Mannheim hat entschieden, dass ein fehlendes Fingerglied nicht als wesentliche Behinderung anzusehen ist. Die Krankenkasse ist daher nicht zur Kostenübernahme für eine Fingerepithese verpflichtet.

Im zugrunde liegenden Streitfall wurde bei der inzwischen 30-jährigen Klägerin vor mehr als zehn Jahren nach einem Reitunfall das Endglied des linken Zeigefingers amputiert. Seitdem trägt sie eine sogenannte Epithese, eine Teilprothese aus Silikon. Da diese abgenutzt war, stellte sie einen Antrag auf erneute Versorgung mit einer individuell gefertigten Fingerepithese mit Acrylnagel für 1.353,55 Euro.

Krankenkasse lehnt Kostenübernahme ab

Die beklagte Krankenkasse lehnte die Kostenübernahme nach einer Stellungnahme des Medizinischen Dienstes der Kranken­ver­si­cherung (MDK) mit der Begründung ab, dass ein Hilfsmittel nur zum Ausgleich einer Funkti­o­ns­be­hin­derung oder bei auffälliger Entstellung bezahlt werde. Der MDK habe keine erhebliche Behinderung des linken Zeigefingers gesehen. Er fand die Prothese rein kosmetisch begründet. Gegen Schmerzen sei ein Finger­kup­pen­schutz ausreichend. Die Versorgung in der Vergangenheit sei zu Unrecht erfolgt. Die Klägerin fand hingegen, dass die Epithese für die Benutzung der Hand notwendig sei. Auch stünden ihre Hände bei ihrer Tätigkeit für eine Flugge­sell­schaft im Bodendienst stets im Blickpunkt. Sie habe sich seit Jahren an die Fingerepithese gewöhnt.

Verlust des Zeige­fin­ge­rend­gliedes stellt keine außer­ge­wöhnliche Auffälligkeit dar

Das Sozialgericht Mannheim wies die Klage nach Befragung der behandelnden Ärzte und nach einem orthopädischen Sachver­stän­di­gen­gut­achten ab. Entscheidend hierbei war, dass der Verlust des Zeige­fin­ge­rend­gliedes allenfalls zu einer ganz geringen Beein­träch­tigung der Greif- und Haltefunktion der Hände führe, die mit der Epithese gar nicht ausgeglichen werde. Der Verlust des Zeige­fin­ge­rend­gliedes sei auch keine außer­ge­wöhnliche Auffälligkeit, sondern nur eine kleine ästhetische Unregel­mä­ßigkeit. Deren Beseitigung falle daher in den Bereich der Eigen­ver­ant­wortung.

Quelle: Sozialgericht Mannheim/ra-online (pm/kg)

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