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Sozialgericht Osnabrück Urteil16.07.2019

Autis­mus­therapie als Leistung zur Teilhabe am ArbeitslebenBei mehreren in Betracht kommenden Leistungs­systemen hat Abgrenzung zu anderen Leistungen nach dem Schwerpunkt des Bedarfs und der Maßnahme zu erfolgen

Das Sozialgericht Osnabrück hat entschieden, dass neben einer geförderten Berufs­aus­bildung zusätzlich ein Anspruch auf eine Autis­mus­therapie bestehen kann.

Die im Jahre 1995 geborene Klägerin des zugrunde liegenden Falls leidet unter einer Störung aus dem Autis­muss­pektrum (sogenanntes Asperger-Syndrom). Als gesetzlicher Betreuer ist der Vater der Klägerin bestellt. Nach ihrer Schulzeit absolvierte die Klägerin zunächst eine elfmonatige berufs­vor­be­reitende Bildungs­maßnahme in einem Bildungswerk und nahm zum 1. August 2014 dort eine geförderte Ausbildung zur Hauswirt­schafterin auf.

Wegen ihrer Erkrankung wurde der Klägerin vom zuständigen Landkreis zunächst eine Autis­mus­therapie als Leistung der Jugendhilfe nach dem Achten Buch Sozial­ge­setzbuch (SGB VIII) gewährt; diese Förderung endete mit Vollendung des 21. Lebensjahres der Klägerin im September 2016.

Klägerin beantragt Kostenübernahme für Autis­mus­therapie

Im Mai 2016 beantragte die Klägerin beim bisher zuständigen Landkreis und später auch bei der Bundesagentur für Arbeit die weitere Übernahme der Kosten für ihre Autis­mus­therapie. Bei der Zwischenprüfung Anfang 2016 waren die Leistungen der Klägerin im schriftlichen Bereich als "den Anforderungen im Ganzen noch entsprechend" eingeordnet worden; die praktischen Prüfungen wurden überwiegend mit einem doppelten Minus (--) bewertet. Das Bildungswerk unterstützte den Antrag, da die Klägerin eine solche Therapie zur weiteren Stabilisierung benötige. Die Klägerin habe im Bereich der sozial-kommunikativen Kompetenzen die Note 4 erhalten. Sie sei in der Prüfungs­si­tuation durch ihr Handicap stark eingeschränkt gewesen. Die Prüfungen seien in unbekannten Räumen außerhalb des Bildungswerks abgelegt worden. Konflikte in der Ausbil­dungs­gruppe könne die Klägerin nicht selbständig meistern. Sie benötige individuelle Unterstützung.

Arbeitsagentur lehnt Antrag auf Kostenübernahme ab

Die Bundesagentur für Arbeit lehnte den Antrag im Wesentlichen mit der Begründung ab, dass nach einer amtsärztlichen Begutachtung keine Anhaltspunkte dafür vorlägen, dass das Bildungswerk die erforderliche und notwendige Unterstützung nicht in ausreichender Form erbringe, zumal sich die Einrichtung auch auf das Störungsbild Autismus spezialisiert habe. Der Widerspruch der Klägerin gegen diese Entscheidung blieb erfolglos.

Die Klägerin führte die Autis­mus­therapie zunächst auf eigene Kosten weiter durch und klagte zugleich gegen die Bundesagentur für Arbeit auf Übernahme der ihr entstandenen Kosten in Höhe von insgesamt 2.040 Euro.

SG bejaht Anspruch auf Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben

Das Sozialgericht Osnabrück verurteilte die beklagte Bundesagentur, der Klägerin die Kosten für die durchgeführte Autis­mus­therapie als Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben zu erstatten. Zur Begründung führte das Gericht aus, dass bei der Klägerin trotz der auf das Krankheitsbild Autismus abgestimmten Abläufe im Bildungswerk ein weitergehender Bedarf bestand, um die Ausbildung als Hauswirt­schafterin zu bewältigen. Im vorliegenden Fall handelt es sich bei der Autis­mus­therapie auch um eine Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben nach § 112 Drittes Buch Sozial­ge­setzbuch (SGB III), so das Gericht weiter. Kommen für den Bedarf eines behinderten Menschen mehrere Leistungs­systeme in Betracht, so hat die Abgrenzung zu anderen Leistungen (hier: Leistungen zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft) nach dem Schwerpunkt des Bedarfs und der Maßnahme zu erfolgen. Dieser Schwerpunkt lag im entschiedenen Fall auf Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben, da bei der Klägerin insbesondere Probleme im Zusammenhang mit der Zwischenprüfung und im Bereich des Arbeitslebens bestanden.

Konkrete Bedarfs der konkreten Person im Einzelfall entscheidend

Das Sozialgericht ließ bei der Entscheidung ausdrücklich offen, ob in Fällen wie dem vorliegenden stets von einer Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben auszugehen ist. Diese Frage ist anhand des konkreten Bedarfs der konkreten Person in der jeweiligen Situation zu beantworten.

Hinweis zur Rechtslage

§ 112 Drittes Buch Sozial­ge­setzbuch (SGB III) lautet:

(1) Für behinderte Menschen können Leistungen zur Förderung der Teilhabe am Arbeitsleben erbracht werden, um ihre Erwer­bs­fä­higkeit zu erhalten, zu verbessern, herzustellen oder wieder­her­zu­stellen und ihre Teilhabe am Arbeitsleben zu sichern, soweit Art oder Schwere der Behinderung dies erfordern.

Quelle: Sozialgericht Osnabrück/ra-online (pm/kg)

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