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- Zuerkennung des Merkzeichens "aG" setzt mobilitätsbedingten Grad der Behinderung von 80 vorausSozialgericht Stuttgart, Gerichtsbescheid24.01.2018, S 9 SB 3849/17
- Voraussetzungen für die Zuerkennung des Merkzeichens "aG" (außergewöhnliche Gehbehinderung)Sozialgericht Karlsruhe, Urteil20.05.2014, S 1 SB 2343/13
Sozialgericht Osnabrück Gerichtsbescheid27.11.2019
Kein Anspruch auf das Merkzeichen "aG" aus präventiven Gründen bei mangelndem mobilitätsbezogenem GdB von 80An die Vergabe des Merkzeichens "aG" sind hohe Anforderungen zu stellen
Ein Anspruch auf Feststellung des Merkzeichens "aG" (außergewöhnliche Gehbehinderung) besteht nicht, wenn kein mobilitätsbezogener Grad der Behinderung (GdB) von mindestens 80 besteht. Dies gilt auch, wenn das Merkzeichen begehrt wird, um eine Gangunsicherheit oder Stürze zu vermeiden. Dies entschied das Sozialgericht Osnabrück.
Die 1939 geborene Klägerin des zugrunde liegenden Falls leidet unter Verschleißveränderungen im Bereich der Wirbelsäule, der Hüft-, Knie- und Fußgelenke. Das beklagte Land Niedersachsen hatte auf Antrag der Klägerin hierfür zunächst einen GdB von 50 und später - da zusätzlich eine Schwerhörigkeit geltend gemacht wurde - insgesamt einen GdB von 80 anerkannt. Zudem erkannte das Land die Merkzeichen "G" (erhebliche Beeinträchtigung der Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr), "RF" (Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht) sowie "B" (Notwendigkeit einer Begleitperson) an; das Merkzeichen "aG" lehnte der Beklagte jedoch ab. Mit ihrer wegen dieses Merkzeichens erhobenen Klage machte die Klägerin weiter geltend, dass ihr die Fortbewegung im öffentlichen Raum ohne Hilfe nicht möglich sei. Sie sei auf fremde Hilfe durch eine Begleitperson und einen Rollstuhl angewiesen.
GdB von 80 bei der Klägerin nicht nur mobilitätsbezogen
Das Sozialgericht Osnabrück schloss sich jedoch der Einschätzung des beklagten Landes an und wies die Klage ab. Nach § 229 Abs. 3 S. 1 Neuntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IX) müsse für das Merkzeichen "aG" eine erhebliche mobilitätsbezogene Teilhabebeeinträchtigung mit einem GdB von mindestens 80 bestehen. Dabei setze das Merkzeichen nicht voraus, dass der schwerbehinderte Mensch nahezu unfähig sein muss, sich auf seinen Beinen fortzubewegen. Vielmehr sei weiterhin erforderlich, aber auch ausreichend, dass der schwerbehinderte Mensch - selbst unter Einsatz orthopädischer Hilfsmittel - praktisch von den ersten Schritten außerhalb eines Kraftfahrzeuges an nur mit fremder Hilfe oder nur mit äußerster Anstrengung gehen kann oder sein Restgehvermögen so unbedeutend ist, dass er schon nach kürzester Strecke schmerz-und/oder erschöpfungsbedingt eine Pause einlegen muss, bevor er weitergehen kann. Das Sozialgericht hat Bezug genommen auf die ständige Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (vgl. BSG, Urteil vom 16.03.2016, Aktenzeichen B 9 SB 1/15 R), wonach aufgrund der begrenzten städtebaulichen Möglichkeiten, Raum für Parkerleichterungen zu schaffen, an die Vergabe des Merkzeichens "aG" hohe Anforderungen zu stellen seien, um den Kreis der Begünstigten klein zu halten. Bei der Klägerin bestehe zwar ein GdB von 80, dieser sei jedoch nicht nur mobilitätsbezogen. Die Funktionseinschränkungen, die sich auf ihre Mobilität auswirken, würden insgesamt nur einen GdB von 50 bedingen.
Keine Zuerkennung des Merkzeichens "aG" aus präventiven Gründen
Das Gericht wies ferner darauf hin, dass auch aus präventiven Gründen (beispielsweise zur Vermeidung eines Sturzes) das Merkzeichen "aG" nicht festgestellt werden könne. Der Klägerin sei wegen der Gangunsicherheit das Merkzeichen "B" zuerkannt worden. Sinn und Zweck des Merkzeichens "aG" sei es nicht, der Begleitperson, deren Erforderlichkeit bereits durch die Feststellung der gesundheitlichen Voraussetzungen des Merkzeichens "B" Rechnung getragen worden ist, eine weitere Erleichterung zu verschaffen.
Hinweis zur Rechtslage
Neuntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IX)
§ 229 Abs. 3
1 Schwerbehinderte Menschen mit außergewöhnlicher Gehbehinderung sind Personen mit einer erheblichen mobilitätsbezogenen Teilhabebeeinträchtigung, die einem Grad der Behinderung von mindestens 80 entspricht. 2 Eine erhebliche mobilitätsbezogene Teilhabebeeinträchtigung liegt vor, wenn sich die schwerbehinderten Menschen wegen der Schwere ihrer Beeinträchtigung dauernd nur mit fremder Hilfe oder mit großer Anstrengung außerhalb ihres Kraftfahrzeuges bewegen können. 3 Hierzu zählen insbesondere schwerbehinderte Menschen, die auf Grund der Beeinträchtigung der Gehfähigkeit und Fortbewegung - dauerhaft auch für sehr kurze Entfernungen - aus medizinischer Notwendigkeit auf die Verwendung eines Rollstuhls angewiesen sind. 4 Verschiedenste Gesundheitsstörungen (insbesondere Störungen bewegungsbezogener, neuromuskulärer oder mentaler Funktionen, Störungen des kardiovaskulären oder Atmungssystems) können die Gehfähigkeit erheblich beeinträchtigen. 5 Diese sind als außergewöhnliche Gehbehinderung anzusehen, wenn nach versorgungsärztlicher Feststellung die Auswirkung der Gesundheitsstörungen sowie deren Kombination auf die Gehfähigkeit dauerhaft so schwer ist, dass sie der unter Satz 1 genannten Beeinträchtigung gleich kommt.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 14.01.2020
Quelle: Sozialgericht Osnabrück/ra-online (pm/kg)
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