18.01.2025
Urteile, erschienen im Dezember 2024
  Mo Di Mi Do Fr Sa So
48       1
49 2345678
50 9101112131415
51 16171819202122
52 23242526272829
1 3031     
Urteile, erschienen im Januar 2025
  Mo Di Mi Do Fr Sa So
1   12345
2 6789101112
3 13141516171819
4 20212223242526
5 2728293031  
Unser Newsletter wird demnächst umgestellt...

Als Nachfolger des erfolgreichen Portals kostenlose-urteile.de werden wir demnächst auch dessen Newsletter übernehmen und unter dem Namen urteile.news weiter betreiben.

Solange können Sie sich noch über kostenlose-urteile.de bei unserem Newsletter anmelden. Er enthält trotz des Namens kostenlose-urteile.de alle neuen Urteilsmeldungen von urteile.news und verweist auch dahin.

Wir bitten für die Unannehmlichkeiten um ihr Verständnis.

> Anmeldung und weitere Informationen
18.01.2025  
Sie sehen vier Hände, die ineinander greifen.
ergänzende Informationen

Sozialgericht Karlsruhe Urteil20.05.2014

Voraussetzungen für die Zuerkennung des Merkzeichens "aG" (außer­ge­wöhnliche Gehbehinderung)(Dritter) Antrag auf Anhörung eines bestimmten Arztes nach § 109 SGG abgelehnt

Die Klage einer schwer­be­hin­derten Klägerin auf Zuerkennung des Nachteils­aus­gleichs "aG" wurde abgewiesen. Dabei wurde an der ständigen Rechtsprechung festgehalten, dass eine Gleichstellung schwer­be­hin­derter Menschen mit dem in den maßgebenden straßen­ver­kehrs­recht­lichen Vorschriften abschließend genannten Personenkreis, der außergewöhnlich gehbehindert ist, einen Mindest-GdB für Funkti­o­ns­be­ein­träch­ti­gungen im Bereich der unteren Extremitäten von 80 erfordert. Dies hat das Sozialgericht Karlsruhe entschieden.

Im vorliegenden Rechtsstreit sind die erforderlichen Funkti­o­ns­be­ein­träch­ti­gungen im Bereich der unteren Extremitäten bei der Klägerin, die unter anderem an einer Versteifung des linken Kniegelenks und einer Funktionsbeeinträchtigung des rechten Kniegelenks nach Totalen­do­pro­thesen-Versorgung leidet, nicht der Fall.

Funkti­o­ns­s­tö­rungen der Klägerin mit 70 GdB bewertet

Die Funkti­o­ns­s­tö­rungen der Klägerin habe das zuständige Landratsamt mit einem Teil-GdB von (nur) 70 bewertet. Überdies sei nach dem Ergebnis der vom Gericht durchgeführten medizinischen Beweiserhebung die Gehfähigkeit der Klägerin trotz der Notwendigkeit der Benutzung von zwei Unterarm-Gehstützen nicht in ungewöhnlich hohem Maße eingeschränkt. Insbesondere sei nicht erwiesen, dass sich die Klägerin außerhalb ihres Kraftfahrzeugs nur mit fremder Hilfe oder nur mit großer Anstrengung bewegen könne.

Antrag auf Anhörung eines medizinischen Sachver­ständigen abgelehnt

Zugleich hat das Gericht den Hilfsantrag der Klägerin, einen dritten, höchst hilfsweise einen vierten von ihr namentlich benannten Orthopäden gemäß § 109 SGG als medizinischen Sachver­ständigen zu hören, abgelehnt. Nachdem sowohl der zunächst von der Klägerin benannte erste Sachverständige als auch der danach von ihr benannte zweite Arzt jeweils aus terminlichen Gründen die Erstellung des gemäß § 109 SGG in Auftrag gegebenen Gutachtens abgelehnt hatten, handele es sich um ein ungeeignetes und zudem unerreichbares Beweismittel. Denn ungeschriebene Voraussetzung jeder Bestellung zum gerichtlichen Sachver­ständigen sei dessen Eignung für die Erstellung des Gutachtens. Einem Arzt, der aus Kapazi­täts­gründen jedoch nicht in der Lage sei, das Gutachten innerhalb einer vom Gericht gesetzten angemessenen Frist zu erstatten, fehle jedoch diese Eignung. Mit der Benennung von zwei Ärzten ihres Vertrauens, die sich außerstande gesehen hätten, das Gutachten innerhalb der ihnen hierzu durch das Gericht gesetzten Frist zu erstatten, sei das Antragsrecht der Klägerin aus § 109 SGG überdies verbraucht. Schließlich habe die Klägerin den Hilfsantrag aus grober Nachlässigkeit nicht früher vorgebracht und würde dessen Zulassung zu einer Verzögerung der Erledigung des Rechtsstreits führen. Dabei sei unerheblich, dass die zunächst benannten Ärzte aus möglicherweise für die Klägerin nicht erkennbaren Gründen die Erstellung des Gutachtens jeweils abgelehnt haben. Denn dies sei allein darauf zurückzuführen, dass die Klägerin vor der Benennung dieser Ärzte nicht ausreichend geklärt habe, ob und dass diese zu einer zeitnahen Gutach­ten­s­er­stattung bereit und in der Lage seien. Der durch einen Rentenberater sachkundig vertretenen Klägerin sei es jedoch zuzumuten gewesen, auch ohne vorherige gerichtliche Auflage ein insoweit klärendes Vorabtelefonat mit der Praxis oder dem Sekretariat des gewünschten Arztes zu führen

Quelle: Sozialgericht Karlsruhe/ ra-online

Nicht gefunden, was Sie gesucht haben?

Urteile sind im Originaltext meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst urteile.news alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://urteile.news/Urteil18258

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Die Redaktion von urteile.news arbeitet mit größter Sorgfalt bei der Zusammenstellung von interessanten Urteilsmeldungen. Dennoch kann keine Gewähr für Richtigkeit und Vollständigkeit der über uns verbreiteten Inhalte gegeben werden. Insbesondere kann urteile.news nicht die Rechtsberatung durch eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt in einem konkreten Fall ersetzen.

Bei technischen Problemen kontaktieren Sie uns bitte über dieses Formular.

VILI