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Sozialgericht Osnabrück Urteil02.08.2018

Anspruch auf Elternrente nach Impfschaden des KindesCerebrales Anfallsleiden als Todesursache vermutet

Ist ein Kind infolge eines Impfschadens verstorben, dann ist der Landschafts­verband verpflichtet, einer Mutter eine sogenannte Elternrente zu gewähren. Dies hat das Sozialgericht Osnabrück entschieden.

Im vorliegenden Fall ist die Klägerin Mutter eines 1964 geborenen und 2016 verstorbenen Sohnes. Dieser hatte im 2. Lebensjahr infolge einer Pocken­schutz­impfung eine Gehir­n­ent­zündung erlitten, der als Hirnschaden mit einer Minderung der Erwer­bs­fä­higkeit (MdE) von 100 % im Sinne der §§ 51 ff. Bundes­seu­chen­schutz­gesetz anerkannt wurde. Als Schädi­gungs­folgen wurden eine Hirnleis­tungs­schwäche mit Sprech­un­fä­higkeit, eine teilweise Lähmung aller Gliedmaßen sowie ein cerebrales Anfallsleiden anerkannt.

Verdacht auf cerebralen Krampfanfall mit Asphyxie in Todes­be­schei­nigung geäußert

Bis Januar 2015 wurde der Sohn (Geschädigter) durch seine Eltern gepflegt. Seitdem war er in einem Wohnheim für behinderte Menschen untergebracht. Dort verstarb er am 25.04.2016. In der Todes­be­schei­nigung gab der feststellende Arzt an, der Geschädigte sei leblos in Bauchlage im Bett aufgefunden worden. Er äußerte den Verdacht auf einen cerebralen Krampfanfall mit Asphyxie. Die Abtei­lungs­leiterin des Wohnheims berichtete, dass es in den letzten zwei Wochen vor dem Tod keine besonderen Vorkommnisse gegeben habe, insbesondere auch nicht in der Nacht vor dem Tod. Im März und im Dezember 2015 waren stationäre Behandlungen aufgrund mehrfacher Anfal­le­r­eignisse erforderlich gewesen.

Tatsächliche Todesursache unklar

In einer versor­gung­s­ärzt­lichen Stellungnahme führte die befragte Ärztin aus, dass es möglich, aber nicht hinreichend sicher sei, dass der Geschädigte an einem cerebralen Anfall im Rahmen seiner anerkannten Schädi­gungs­folgen verstorben sei. Ferner sei es möglich, aber nicht hinreichend sicher, dass der Tod darauf zurückzuführen sei, dass sich der Geschädigte bei auftretenden Beschwerden nicht habe melden können. Es müsse letztlich offenbleiben, woran der Sohn der Klägerin konkret verstorben sei. Einen von der Mutter geltend gemachten Anspruch auf Elternrente gemäß § 60 Infek­ti­o­ns­schutz­gesetz in Verbindung mit dem Bundes­ver­sor­gungs­gesetz (BVG) lehnte der beklagte Landschafts­verband ab, weil der Tod nicht Folge der Schädigung gewesen sei.

SG gibt Klage mit Hinweis auf Todes­be­schei­nigung statt

Das Sozialgericht hat der auf Elternrente gerichteten Klage der Mutter dem Grunde nach stattgegeben. Das Gericht ist zu der Überzeugung gelangt, dass die anerkannte Schädi­gungsfolge ursächlich für den Tod des Geschädigten gewesen ist und dies im erforderlichen Vollbeweis bewiesen ist. Zur Begründung hat die Kammer darauf verwiesen, dass in der Todes­be­schei­nigung als Todesursache der Verdacht auf einen cerebralen Krampfanfall mit Asphyxie geäußert worden ist. Ein cerebrales Anfallsleidens war als Schädi­gungsfolge anerkannt.

Weitere Erkrankungen als mögliche Todesursache nicht bekannt

Das Gericht hat sich weiterhin auf ein Sachver­stän­di­gen­gut­achten gestützt, welches einen plötzlichen unerwarteten Tod bei Epilepsie (sogenannter SUDEP) als Todesursache angenommen hat und dies mit der aktuellen Studienlage zum SUDEP sowie mit Art und Ausmaß der Epilepsie-Erkrankung, die bei dem Geschädigten bestanden hat, begründet hat. Es hat in die Überlegungen einbezogen, dass keine anderen Erkrankungen bekannt waren, durch die sich der Tod nachvollziehbar erklären lässt. Mögliche konkurrierende Todesursachen sind – im Gegensatz zu der vorbestehenden Epilepsie – nicht nachgewiesen. Für deren Annahme gibt die Aktenlage zur Überzeugung des Gerichts auch keinen Anhalt. Die von dem Beklagten vorgetragenen rein theoretischen Zweifel, die immer vorliegen können, schadeten im vorliegenden Fall nicht, da es sich im Gegensatz zur nachgewiesenen Schädi­gungsfolge nicht um konkrete, auf die Person des Geschädigten bezogene Erwägungen handelt.

Quelle: Sozialgericht Osnabrück/ ra-online

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