Landessozialgericht Schleswig-Holstein Urteil11.04.2012
Schwerbehinderung durch Impfschaden? Gesundheitliche Schädigung muss ursächlich auf Impfung zurückgeführt werden könnenImpfschaden bei schwerbehinderten Kind nicht hinreichend wahrscheinlich
Für einen Anspruch auf Erhalt von Leistungen nach dem Infektionsschutzgesetz muss der Betroffene zweifelsfrei nachweisen können, dass eine Impfung die Ursache für eine gesundheitliche Schädigung ist. Dies geht aus einer Entscheidung des Landessozialgerichts Schleswig-Holstein hervor.
Die im Jahr 2002 geborene Klägerin des zugrunde liegenden Streitfalls war in ihrem ersten Lebensjahr wiederholt mit einem zugelassenen 6-fach-Kombinationsimpfstoff geimpft worden. Diese Impfungen entsprachen der in Schleswig-Holstein geltenden öffentlichen Empfehlung. Darüber hinaus war die Klägerin im Rahmen einer Impfstudie auch mit einem Versuchspräparat gegen Meningokokken, die eine Hirnhautentzündung auslösen können, geimpft worden. Einige Wochen nach der letzten Impfung wurde bei ihr erstmals eine Entwicklungsverzögerung festgestellt. Heute ist die Klägerin körperlich und geistig schwer behindert und pflegebedürftig.
Eltern müssen Beweis für Impfung als Ursache für gesundheitliche Schädigung erbringen
Der von ihren Eltern für sie geltend gemachte Anspruch auf Leistungen nach dem Infektionsschutzgesetz setzt u.a. voraus, dass die gesundheitliche Schädigung ursächlich auf die Impfung zurückgeführt werden kann. Der Schwierigkeit, einen solchen Zusammenhang zu beweisen, wird u.a. dadurch Rechnung getragen, dass bereits die Wahrscheinlichkeit des Ursachenzusammenhangs genügt. Um die Frage zu klären, ob wenigstens diese Wahrscheinlichkeit gegeben ist, hat das Landessozialgericht umfangreich ermittelt, Unterlagen der behandelnden Ärzte und Krankenhäuser beigezogen und ein medizinisches Gutachten in Auftrag gegeben. Die Beurteilung war besonders schwierig, weil es keine eindeutige Diagnose der schweren Erkrankung der Klägerin gab.
Gesundheitliche Schäden vermutlich eher durch genetische Probleme verursacht
Der vom Gericht beauftragte unabhängige Sachverständige ist zu dem Ergebnis gekommen, dass die schwere Behinderung der Klägerin mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht auf die Impfungen zurückzuführen ist und dass deutlich mehr für eine genetische Ursache spricht. Ein weiterer Gutachter, den die Klägerin bzw. ihre Eltern auswählen konnten, hat diese Auffassung bestätigt. Das Landessozialgericht Schleswig-Holstein hat die ausführlich begründeten Gutachten als überzeugend angesehen und die Berufung der Klägerin gegen das abweisende Urteil des Sozialgerichts daher zurückgewiesen.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 02.08.2012
Quelle: Landessozialgericht Schleswig-Holstein/ra-online