Sozialgericht Leipzig Beschluss16.11.2015
Schüler mit Herzfehlbildung und Herzschrittmacher hat keinen Anspruch auf zusätzlichen SchulbegleiterSG Leipzig zur Begleitung eines kranken Kindes im Schulalltag
Das Sozialgericht Leipzig hat entschieden, dass ein Schüler mit einer Herzfehlbildung und einem Herzschrittmacher keinen Anspruch auf zusätzliche Unterstützung für den Schulbesuch durch einen eigenen Begleiter hat. Allein die Befürchtung eines möglicherweise eintretenden Notfalls rechtfertigt keine durchgängige Betreuung.
Der 8-jährige Antragsteller des zugrunde liegenden Verfahrens leidet unter einer komplexen Herzfehlbildung, weshalb er mit einem Herzschrittmacher versorgt ist und engmaschig kardiologisch kontrolliert wird. Nach einem förderpädagogischen Gutachten hat er keine Probleme im integrativen Schulunterricht an einer Regelgrundschule; beim freien Spielen in den Pausen müsse er jedoch immer wieder dazu angehalten werden, sich etwas auszuruhen. Nach Ansicht der Eltern ist zu seiner kontinuierlichen Beobachtung über die schulische Aufsicht hinaus ein Schulbegleiter unabdingbar. Ohne eine solchen müsse ihr Sohn auf eine Schule für behinderte Kinder wechseln, was mit dem Gedanken der Inklusion nicht zu vereinbaren sei. Der Sozialhilfeträger lehnte entsprechende Leistungen im Rahmen der Eingliederungshilfe ab, da der Antragsteller den Schulalltag selbständig bewältige.
Notwendigkeit der kontinuierlichen Beobachtung und Begleitung nicht gegeben
Das Sozialgericht Leipzig hat nach Einholung eines kardiologischen Gutachtens entschieden, dass der Schüler keine Unterstützung für den Schulbesuch als solchen benötige, da er diesen u.a. nach dem förderpädagogischen Gutachten trotz seiner Behinderung selbständig bewältigen könne. Die Notwendigkeit der kontinuierlichen Beobachtung und Begleitung werde ausschließlich damit begründet, dass ein Notfall eintreten könne. Diese Befürchtung rechtfertige jedoch keine durchgängige Betreuung des Antragstellers, auch nicht zu Lasten der beigeladenen Krankenkasse. In einem etwaigen - sehr seltenen - Notfall seien nach der gutachterlichen Einschätzung übliche Maßnahmen wie Verständigung des Notarztes und Erbringung von "Erste-Hilfe-Leistungen" ausreichend; ansonsten könne der Antragsteller ein "normales" Kinderleben führen. Dieses dürfe eher dadurch gefährdet werden, dass er von einem "Expertenteam" Erwachsener ständig begleitet, beobachtet und gegebenenfalls auch unter Vermittlung von Angst vor einem Notfall in seinem Spiel unterbrochen werde.
Hinweis zur Rechtslage
(1) Nach § 53 Abs. 1 Satz 1 Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch (SGB XII) erhalten Personen, die durch eine Behinderung wesentlich in ihrer Fähigkeit, an der Gesellschaft teilzuhaben, eingeschränkt sind, Leistungen der Eingliederungshilfe. Hierzu gehören Hilfen zu einer angemessenen Schulbildung, insbesondere im Rahmen der allgemeinen Schulpflicht und zum Besuch weiterführender Schulen einschließlich der Vorbereitung hierzu (§ 54 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB XII). Dazu gehören auch heilpädagogische sowie sonstige Maßnahmen zugunsten körperlich und geistig behinderter Kinder und Jugendlicher, wenn die Maßnahmen erforderlich und geeignet sind, dem behinderten Menschen den Schulbesuch im Rahmen der allgemeinen Schulpflicht zu ermöglichen oder zu erleichtern (§ 12 Nr. 1 Eingliederungshilfeverordnung).
(2) Nach § 37 Abs. 1 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V) erhalten Versicherte in ihrem Haushalt, ihrer Familie oder sonst an einem geeigneten Ort, insbesondere in betreuten Wohnformen, Schulen und Kindergärten, bei besonders hohem Pflegebedarf auch in Werkstätten für behinderte Menschen neben der ärztlichen Behandlung häusliche Krankenpflege durch geeignete Pflegekräfte, wenn Krankenhausbehandlung geboten, aber nicht ausführbar ist, oder wenn sie durch die häusliche Krankenpflege vermieden oder verkürzt wird.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 12.02.2016
Quelle: Sozialgericht Leipzig/ra-online