21.11.2024
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Dokument-Nr. 17388

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Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht Urteil17.12.2013

Castor-Transport: An die Gleise gekettete Demonstranten müssen nicht die Kosten für ihre "Befreiung" durch die Bundespolizei tragenGebüh­ren­be­scheide für Einsatz der Bundespolizei bei "Castor-Transport" rechtswidrig

Demonstranten, die sich während einer Demonstration gegen den "Castor-Transport" an die Gleise gekettet hatten, müssen nicht die Kosten für ihre "Befreiung" durch die Bundespolizei tragen. Dies entschied das Verwal­tungs­gericht Schleswig-Holstein. Es erklärte entsprechende Gebüh­ren­be­scheide für rechtswidrig.

Die Kläger des zugrunde liegenden Falls hatten im Dezember 2010 in Mecklenburg-Vorpommern an einer Demonstration gegen einen Castor-Transport von Frankreich nach Lubmin teilgenommen und sich an die Gleise der Fahrstrecke angekettet. Nachdem durch Kräfte der Landespolizei Nordrhein-Westfalen die Auflösung der Demonstration angeordnet worden war, wurden sie von Beamten der Bundespolizei "befreit". Anschließend erhielten die Kläger Bescheide, mit denen sie zum Ersatz der entstandenen Kosten (über 8.000 Euro) verpflichtet wurden. Gegen diese Kostenbescheide richten sich die Klagen, mit denen u.a. geltend gemacht wurde, dass die Versammlung nicht rechtmäßig aufgelöst worden sei. Für das Verfahren ist das schleswig-holsteinische Verwal­tungs­gericht örtlich zuständig, weil die Beklagte von der Bundes­po­li­zei­di­rektion Bad Bramstedt vertreten wird.

Gebüh­ren­be­scheiden fehlt es bereits an ausreichender gesetzlicher Grundlage im Bundes­po­li­zei­gesetz

Das Verwal­tungs­gericht Schleswig-Holstein hat jetzt die Gebüh­ren­be­scheide aufgehoben. Es fehle bereits an einer ausreichenden gesetzlichen Grundlage im Bundes­po­li­zei­gesetz. Dort ist nämlich lediglich geregelt, dass die Verant­wort­lichen zum Ersatz der Kosten verpflichtet werden können, die bei der unmittelbaren Ausführung einer Maßnahme der Bundespolizei entstehen. Welche Kosten dies im Einzelnen sind und in welcher Höhe sie erstat­tungsfähig sind, ist hingegen nicht bestimmt. Nach allgemeinen Grundsätzen bedarf es allerdings solcher detaillierterer Regelungen für einen Gebührenbescheid (wie sie beispielsweise in Schleswig-Holstein im Landes­ver­wal­tungs­gesetz und einer entsprechenden Kosten­ver­ordnung für die Landespolizei bestehen).

VG hob bereits im September weitere Gebüh­ren­be­scheide auf

Das schleswig-holsteinische Verwal­tungs­gericht hatte aus demselben Grunde bereits in zwei Urteilen im September dieses Jahres Gebüh­ren­be­scheide der Bundespolizei aufgehoben (Aktenzeichen 3 A 96/12 und 3 A 145/12). Die Bundespolizei hat in den zuletzt genannten Verfahren mittlerweile einen Antrag auf Zulassung der Berufung gestellt, so dass die Urteile noch nicht rechtskräftig sind.

Quelle: Verwaltungsgericht Schleswig-Holstein/ra-online

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