21.11.2024
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Dokument-Nr. 33013

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Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht Beschluss15.06.2023

Google Shopping: Anzeigen müssen Gesamtpreis inklusive Steuersatz enthaltenAnzeige ohne Hinweis auf die Voraussetzungen der Umsatzsteuer von  % stellt eine wettbe­wer­bs­widrige Täuschung dar

Der in einer Google Shopping Anzeige angegebene Preis für einen Bestandteil einer Photo­vol­taik­anlage verstößt gegen das Gebot der Preisklarheit und Preiswahrheit, wenn nicht erkennbar ist, dass er  % Umsatzsteuer enthält und an welche Bedingungen dieser Umsatz­steu­ersatz geknüpft ist. Die angesprochenen Kundenkreise sind bei Batte­rie­speichern mit 5 kWh Speichervolumen nicht so eng zu ziehen, dass nur private Nutzer angesprochen sind, bei deren Erwerb sich unter Umständen die Umsatzsteuer auf  % ermäßigen kann. Das hat das Schleswig-Holsteinischen Oberlan­des­gericht entschieden.

Die Antragstellerin und die Antragsgegnerin bieten beide im Internet Batte­rie­speicher mit 5 kWh Speichervolumen zum Kauf an. Sie nutzen die Google Shopping Suche und die Google Shopping Anzeigen, um ihre Produkte zu bewerben. Die Antragsgegnerin bot dabei einen Batte­rie­speicher dergestalt an, dass auf der ersten Seite der Google Shopping Suche eine Anzeige erschien, in welcher die Antragsgegnerin mit einem Preis mit  % Umsatzsteuer warb. Auf dieser Seite und im Text der Anzeige war kein Hinweis darauf enthalten, welcher Umsatz­steu­ersatz in dem angezeigten Preis enthalten war.

LG: Angabe des Steuersatzes nicht erforderlich

Das Landgericht lehnte den von der Antragstellerin begehrten Erlass einer einstweiligen Verfügung gegen die Antragsgegnerin u.a. mit der Begründung ab, der typische Inter­es­sen­tenkreis wolle den Stromspeicher erwerben, um eine Solaranlage im Heimbereich zu betreiben. Die Leistung des Gerätes liege in dem Bereich, der typischerweise im Heimbereich anfalle. Diese Verbraucher erfüllten jedoch stets die Anforderungen, für die der reduzierte Umsatz­steu­ersatz anfalle. Gegenüber diesen durch­schnitt­lichen Verbrauchern sei die Werbung daher nicht irreführend. Unternehmen, die einen Speicherbedarf dieser Größe hätten, seien die Ausnahme. Unternehmer seien zudem in der Regel zum Vorsteuerabzug berechtigt und daher nur am Nettopreis interessiert.

OLG bejahrt Anspruch auf Unterlassung wegen wettbe­wer­bs­widrige Täuschung

Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin führte zur Abänderung der Entscheidung des Landgerichts dahingehend, dass es der Antragsgegnerin untersagt wird, im Rahmen einer geschäftlichen Handlung Batte­rie­speicher für Photovoltaik, bei denen der Preis gem. § 12 Abs. 3 UStG keine Umsatzsteuer enthält, zu bewerben, ohne in der Werbung darüber zu informieren, unter welchen Voraussetzungen das Angebot der Besteuerung von  % Umsatzsteuer unterliegt. Das OVG sah einen Anspruch der Antragstellerin auf Unterlassung gegen die Antragsgegnerin als Wettbewerberin nach § 8 UWG wegen unlauterer geschäftlicher Handlungen als gegeben an. Die Preisangabe in der Google Shopping Anzeige ohne Hinweis auf die Voraussetzungen der Umsatzsteuer von  % stellt eine wettbe­wer­bs­widrige Täuschung der angesprochenen Kunden dar, von der ein Anlockeffekt ausgeht.

 % Umsatzsteuer gilt nicht immer

Dies gilt zumindest für Klein­un­ter­nehmer, die sich im Rahmen ihres Gewerbes für einen relativ kleinen Batte­rie­speicher interessieren könnten. Dass diese tatsächlich mit der Anzeige angesprochen würden, hat die Antragsgegnerin dadurch bestätigt, dass sie Anfragen von solchen Kunden bereits abgelehnt hatte. Es kommt daher nicht darauf an, ob auch ein ausreichend großer Prozentsatz der Verbraucher von der Preisangabe in der Anzeige getäuscht werden könnte. Eine solche mögliche Täuschung liegt jedenfalls nahe, da die Erläuterungen des Bundes­fi­nanz­mi­nis­teriums zur Neuregelung umfangreich sind und dementsprechend nicht jeder Verbraucher mit einer kleinen Photovoltaik-Anlage darauf vertrauen kann, dass der Preis mit  % Umsatzsteuer für ihn gelte. Eine Irrtumserregung bei den Kunden über den tatsächlichen Preis kann die Antragsgegnerin durch einen klaren Hinweis auf die enthaltenen  % Umsatzsteuer und die dafür geltenden Bedingungen vermeiden. Soweit im Blickfang der Anzeige nur ein Teil des Hinweises enthalten ist, kann auch ein Stern oder ein anderes hinreichend deutliches Zeichen in der Anzeige den Betrachter zu einem aufklärenden Hinweis führen. Ein aufklärender Hinweis war aber bei der fraglichen Anzeige überhaupt nicht enthalten.

Quelle: Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht, ra-online (pm/ab)

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