18.10.2024
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Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht Urteil03.06.2022

Schufa muss Daten löschen: Schufa darf die Daten eines Insol­venz­schuldners nicht länger verarbeiten als sie im „Insolvenz­bekanntmachungs­portal“ veröffentlicht werden dürfenOLG Schleswig-Holstein zur Verwertung von Daten eines Insol­venz­schuldners durch die Schufa - Daten eines Insol­venz­schuldners müssen nach 6 Monaten von der Schufa gelöscht werden

Die Schufa darf die Daten eines Insol­venz­schuldners nicht länger verarbeiten als sie im „Insolvenz­bekanntmachungs­portal“ veröffentlicht werden dürfen. Dies gelte auch bei der Berechnung eines Score-Wertes, entschied das Schleswig-Holsteinische Oberlan­des­gericht und hat seine Rechtsprechung aus dem Jahr 2021 bestätigt.

Über das Vermögen des Klägers wurde das Insol­venz­ver­fahren eröffnet und am 25. März 2020 wurde das Verfahren durch Beschluss des Amtsgerichts aufgehoben. Diese Information wurde im amtlichen Internetportal veröffentlicht. Die Schufa pflegte diese Daten von dort in ihren Datenbestand ein, um diese ihren Vertrags­partnern bei laufenden Vertrags­be­zie­hungen und Auskunfts­an­fragen zum Kläger mitzuteilen. Der Kläger begehrte Ende 2020 die Löschung der Daten von der Schufa, da die Verarbeitung zu erheblichen wirtschaft­lichen und finanziellen Nachteilen bei ihm führe. Eine unein­ge­schränkte Teilhabe am Wirtschaftsleben sei ihm nicht möglich. Er könne u.a. nur noch gegen Vorkasse bestellen und keine neue Wohnung anmieten. Die Schufa wies die Ansprüche des Klägers zurück und verwies darauf, dass sie die Daten entsprechend der Verhal­tens­regeln des Verbandes „Die Wirtschafts­aus­kunfteien e.V.“ erst drei Jahre nach Speicherung lösche. Die Daten seien bonitäts­re­levante Informationen und daher für die Schufa und ihre Vertragspartner von berechtigtem Interesse. Das Landgericht Kiel hat die Klage abgewiesen.

OLG Schleswig: Berechtigtes Interesse der Schufa an Daten­ver­a­r­beitung nicht gegeben

Die hiergegen gerichtete Berufung des Klägers hatte Oberlan­des­gericht Erfolg. Aus den Gründen: Der Kläger kann von der Schufa die Unterlassung der Verarbeitung der Informationen zu seinem Insol­venz­ver­fahren sechs Monate nach Aufhebung des Insol­venz­ver­fahrens verlangen. Nach Ablauf dieser Frist überwiegen die Interessen und Grundrechte des Klägers gegenüber den berechtigten Interessen der Schufa und ihrer Vertragspartner an einer Verarbeitung, so dass sich die Verarbeitung nicht mehr als rechtmäßig im Sinne von Art. 6 Abs. 1 lit. f) Datenschutz-Grundverordnung darstellt. Es ist eine konkrete Abwägung zwischen den Interessen der Schufa und ihrer Vertragspartner an der Verarbeitung der Daten und den durch die Verarbeitung berührten Grundrechten und Interessen des Klägers anzustellen. Der Kläger hat ein Interesse daran, möglichst ungehindert am wirtschaft­lichen Leben teilnehmen zu können, nachdem die Informationen über sein Insol­venz­ver­fahren aus dem Insol­venz­be­kannt­ma­chungs­portal gelöscht worden sind. Dieses Interesse geht dem eigenen wirtschaft­lichen Interesse der Schufa als Anbieterin von bonitäts­re­le­vanten Informationen vor.

Verhal­tens­regeln der Wirtschafts­aus­kunfteien unmaßgeblich

Auch gegenüber typisierend zu betrachtenden Interessen der Vertragspartner sind die Interessen des Klägers vorrangig, da keine besonderen Umstände in der Person des Klägers oder seines Insol­venz­ver­fahrens erkennbar sind, die eine Vorrats­da­ten­spei­cherung bei der Schufa über den Zeitraum der Veröf­fent­lichung im Insol­venz­be­kannt­ma­chungs­portal hinaus rechtfertigen könnten. Die Schufa kann sich nicht auf die in den Verhal­tens­regeln des Verbandes der Wirtschafts­aus­kunfteien genannte Speicherfrist von drei Jahren berufen. Diese Verhal­tens­regeln entfalten keine Rechtswirkung zulasten des Klägers. Sie vermögen auch keine Abwägung der Interessen vorzuzeichnen oder zu ersetzen.

Quelle: Schleswig-Holsteinische Oberlandesgericht, ra-online (pm/ab)

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