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- Sächsisches Oberverwaltungsgericht, Beschluss28.01.2014, 5 B 5/14
Sächsisches Oberverwaltungsgericht Urteil09.10.2014
Kurtaxsatzung der Landeshauptstadt Dresden unwirksamDresden ist keine sonstige Fremdenverkehrsgemeinde im Sinne des § 34 Abs. 1 SächsKAG
Die am 1. Februar 2014 in Kraft getretene Kurtaxsatzung der Landeshauptstadt Dresden ist unwirksam. Dresden ist keine den Kur- und Erholungsorten vergleichbare Fremdenverkehrsgemeinde im Sinne des Sächsischen Kommunalabgabengesetzes (SächsKAG) und darf deshalb nach der Rechtslage im Freistaat Sachsen keine Kurtaxe erheben. Dies hat das Sächsische Oberverwaltungsgericht in seiner Entscheidung bekannt gegeben.
Im hier zu entscheidenden Fall hatte die Landeshauptstadt Dresden am 21. November 2013 eine Kurtaxsatzung beschlossen. Die Kurtaxe soll nach deren § 1 der teilweisen Deckung des Aufwands für die Herstellung, Anschaffung, Erweiterung und Unterhaltung von insgesamt elf Einrichtungen dienen, die von der Stadt selbst betrieben werden oder an denen sie finanziell beteiligt ist. Die Satzung sieht vor, die Kurtaxe von denjenigen Übernachtungsgästen zu erheben, die die Möglichkeit haben, diese Einrichtungen in Anspruch zu nehmen. Sie beträgt 1,30 € pro Übernachtung und Person. Dresden ist die erste Großstadt in Deutschland, die eine Kurtaxe erhebt.
OGV gibt klägerischem Inhaber eines Beherbergungsbetriebs Recht
Das Gericht hat mit seiner heutigen Entscheidung dem Inhaber eines in Dresden gelegenen Beherbergungsbetriebs Recht gegeben. Dieser wandte gegen die Kurtaxsatzung u. a. ein, Dresden sei keine sonstige Fremdenverkehrsgemeinde im Sinne des § 34 Abs. 1 SächsKAG. Dem ist das Oberverwaltungsgericht jetzt gefolgt, nachdem er dies im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes noch offen gelassen und der nunmehr ergangenen Entscheidung in der Hauptsache vorbehalten hatte. Aufgrund dessen war die Kurtaxsatzung am 1. Februar 2014 zunächst in Kraft getreten.
Keine erhebliche Prägung der Wirtschaftskraft durch Fremdenverkehr
Nach Auffassung des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts ist von einer sonstigen Fremdenverkehrsgemeinde im Sinne des § 34 Abs. 1 SächsKAG nur auszugehen, wenn die Gemeinde vergleichbar den staatlich anerkannten Kur- und Erholungsorten überwiegend vom Fremdenverkehr geprägt ist. Denn nach Sinn und Zweck des Gesetzes sollen Kur- und Erholungsorte ebenso wie sonstige Fremdenverkehrsgemeinden eine Kurtaxe deshalb erheben können, weil sie in der Regel ihre vielfältigen Aufgaben nicht allein aus allgemeinen Steuermitteln finanzieren können. Dresden ist zwar auch vom Fremdenverkehr mitgeprägt, jedoch wird vor allem die Wirtschaftskraft Dresdens von anderen Faktoren erheblich stärker als vom Fremdenverkehr bestimmt. Der Ortscharakter der Landeshauptstadt Dresden entspricht deshalb nicht dem von Kur- und Erholungsorten, die typischerweise zur Finanzierung ihrer vielfältigen Aufgaben im Bereich des Fremdenverkehrs auf eine Kurtaxe angewiesen sind.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 10.10.2014
Quelle: Sächsisches Oberverwaltungsgericht/ra-online
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