21.11.2024
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Dokument-Nr. 33136

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Sächsisches Oberverwaltungsgericht Urteil24.05.2023

Unter­halts­vor­schuss: In One-Night-Stand-Fällen muss Kindesmutter Unkenntnis der Identität des Vaters glaubhaft machen und zumutbare Ermittlungs­maßnahmen ergreifenKindesmutter trifft Mitwir­kungs­pflicht

Beansprucht eine Kindesmutter nach einem One-Night-Stand Unter­halts­vor­schuss, so muss die Kindesmutter im Rahmen ihrer Mitwir­kungs­pflicht aus § 1 Abs. 3 UVG glaubhaft machen, dass sie die Identität des Kindesvaters nicht kennt. Zudem muss sie zumutbare Ermittlungs­maßnahmen ergreifen, um die Identität des Kindesvaters zu erfahren. Dies hat das Sächsische Ober­verwaltungs­gericht entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im September 2017 hatte eine in Sachsen wohnhafte Frau einen One-Night-Stand mit einem Mann, den sie zuvor in einem Café getroffen hatte. Vier Monate später erfuhr die Frau, dass sie schwanger war. Da sie die Identität des Kindesvaters nicht kannte, begab sie sich zwei- bis dreimal in das Café, um sich nach dem Mann zu erkundigen. Dies blieb aber erfolglos. Nach der Geburt des Kindes beantragte die Kindesmutter Unterhaltsvorschuss. Dieser wurde ihr verweigert, wogegen sie Klage erhob. Das Verwal­tungs­gericht Leipzig warf ihr vor, nicht ausreichend bei der Identifizierung des Kindesvaters mitgewirkt zu haben und wies die Klage daher ab. Dagegen richtete sich die Berufung der Kindesmutter.

Glaub­haft­machung der Unkenntnis über Identität des Kindesvaters

Das Sächsische Oberver­wal­tungs­gericht führte zum Fall aus, dass die Kindesmutter in One-Night-Stand-Fällen ihrer Mitwir­kungs­pflicht aus § 1 Abs. 3 UVG nachkomme, wenn sie glaubhaft macht, die Identität des Vaters nicht zu kennen. Sind die Angaben der Mutter zum Verlauf der Zeugung und der Zeit danach detailarm und pauschal, könne darin eine Weigerung gesehen werden, an der Feststellung der Vaterschaft mitzuwirken. Dagegen seien detaillierte Schilderungen ein Indiz dafür, dass das Geschilderte auch das Erlebte ist. Ist der Mutter aber eine detaillierte Schilderung nicht möglich, dürfe nicht auf die Unglaub­haf­tigkeit ihrer Angaben und die Verletzung ihrer Mitwir­kungs­pflicht geschlossen werden. Die Mitwir­kungs­pflicht umfasste auch nicht, dass aufgrund der Angaben der Kindesvater tatsächlich ermittelt werden kann.

Ergreifung zumutbarer Ermitt­lungs­maß­nahmen

Zudem müsse die Kindesmutter nach Auffassung des Oberver­wal­tungs­ge­richts alles ihr Mögliche und Zumutbare tun, um den Kindesvater zu ermitteln. Dies gelte ab dem Zeitpunkt der Feststellung der Schwangerschaft. Offensichtlich aussichtslose Ermittlungen müsse die Kindesmutter jedoch nicht anstellen.

Quelle: Sächsisches Oberverwaltungsgericht, ra-online (vt/rb)

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