18.10.2024
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Dokument-Nr. 9998

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Beschluss14.07.2010Sächsisches Oberverwaltungsgericht4 B 460/09
Gleichlautende Entscheidung:
  • Sächsisches Oberverwaltungsgericht, Beschluss23.07.2010, 4 B 444/09
ergänzende Informationen

Sächsisches Oberverwaltungsgericht Beschluss14.07.2010

Erdgas­fern­leitung "Opal" in Sachsen darf vorläufig weitergebaut werdenGericht ordnet Mindestabstände für Sprengungen an

Das Sächsische Oberver­wal­tungs­gericht hat beschlossen, dass die insgesamt etwa 480 km lange "Ostsee-Pipeline-Anbin­dungs­leitung" OPAL vorläufig weitergebaut werden darf. Zudem ordnete das Gericht weiterhin die Einhaltung von Minde­stab­s­tänden für Sprengungen an.

Die Erdgasleitung soll die in Greifswald anlandende Ostseepipeline ("Nord Stream") mit bereits bestehenden Erdgas­fern­lei­tungen verbinden und dadurch zur Sicherung der Gasversorgung in Deutschland sowie in anderen Staaten der Europäischen Union beitragen. Die Eilverfahren, für die das Sächsische Oberwal­tungs­gericht erst- und letzt­in­sta­nzlich zuständig ist, betreffen den 45 km langen Trasse­n­ab­schnitt im Bezirk Chemnitz von Großhain bis Olbernhau.

Gemeinde stellt Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegen den Weiterbau

Das Oberver­wal­tungs­gericht hat den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnungen gegen den Weiterbau der Gemeinde abgelehnt. Auch der Antrag zweiter Eigentümer von Grundstücken, auf denen Windener­gie­anlagen betrieben werden, blieb weitgehend erfolglos. Es wurde zwar festgelegt, dass weiterhin Mindestabstände für Sprengungen einzuhalten sind; der Bau der Gastrasse kann aber - bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache und auf Risiko des Vorhabenträgers - weitergehen. Die Mindestabstände für Sprengungen (300 m) hatte das Gericht bereits in Zwischen­ent­schei­dungen Ende 2009 verfügt.

Gemeinde und Eigentümer bemängeln fehlerhafte Trassenführung und befürchten Schäden an Windkraft­anlagen

Die Gemeinde sowie Eigentümer hatten vor allem geltend gemacht, dass die Trassenführung der Leitung fehlerhaft sei. Durch Sprengungen könne es zu Schäden an bereits vorhandenen Windkraft­anlagen kommen. Der vorgesehene Sicher­heits­abstand der in geringer Tiefe unterirdisch verlegten Erdgastrasse zu den Windkraft­anlagen sei mit 20 m völlig unzureichend; ein Abstand von mindestens 200 m sei erforderlich. Windener­gie­anlagen könnten umkippen und Teile verlieren, den Boden durchschlagen. Es könne zu Gasexplosionen kommen. Das Interesse an der Windener­gie­nutzung und die Ausweisung eines entsprechenden Vorranggebiets im Regionalplan seien nicht hinreichend in die Abwägung eingestellt worden. Zur langfristigen Sicherung des Windparks in der Gemeinde bedürfe es eines so genannten "Repowerings" (Ersatz von älteren Windener­gie­anlagen früherer Generationen durch neue, leistungs­stärkere Anlagen). Dies sei nicht hinreichend berücksichtigt worden. Zu den nötigen Abständen der Trasse zu den Windener­gie­anlagen hatten die Beteiligten sich widersprechende Sachver­stän­di­gen­stel­lung­nahmen vorgelegt.

Gemeindlichen Rechte der Gemeinde laut Oberver­wal­tungs­gericht nicht verletzt

Der Antrag der Gemeinde blieb ohne Erfolg, weil die Gemeinde nur ihre gemeindlichen Rechte (Planungshoheit, Finanzhoheit oder Nutzungsrechte an eigenen Grundstücken) rügen kann. Derartige Rechte sind jedoch nach Ansicht des Oberver­wal­tungs­ge­richts voraussichtlich nicht verletzt. Ergänzend weist das Gericht darauf hin, dass durch die Mindestabstände für Sprengungen hinreichend sichergestellt sei, dass es während der Bauphase der Leistung nicht zu Schädigungen an den Windkraft­anlagen komme. Ob es während der Betriebsphase zu Gefahren für Leib oder Leben kommen könne, müsse in den Klageverfahren der Grund­s­tücks­ei­gentümer, die sich auf ihr Eigentum berufen könnten, näher untersucht werden. Wegen der vorgelegten kontroversen gutachterlichen Stellungnahmen zu den erforderlichen Minde­stab­s­tänden sei voraussichtlich eine Beweiserhebung notwendig. Allerdings sei der von den Grund­s­tücks­ei­gen­tümern für erforderlich gehaltene Abstand auch zu bereits langjährig bestehenden Gasleitungen nicht gewahrt.

Quelle: Sächsisches Oberverwaltungsgericht/ra-online

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