(1) Die Elternbeiträge werden von der Gemeinde in Abstimmung mit dem Träger der Kindertageseinrichtung und dem örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe festgesetzt. Sie werden vom Träger der Kindertageseinrichtung erhoben. Absenkungen sind vorzusehen für
1. Alleinerziehende und
2. Eltern mit mehreren Kindern, die gleichzeitig eine Kindertageseinrichtung oder Kindertagespflegestelle besuchen.
(2) ...
§ 4 der Satzung der Landeshauptstadt Dresden über die Erhebung von Elternbeiträgen Absenkungen gem. § 15 Abs. 1 SächsKitaG
(1) Für Eltern mit mehreren Kindern, die gleichzeitig eine Kindertageseinrichtung bzw. eine Kindertagespflegestelle gemäß dem SächsKitaG oder einen Hort an Förderschulen besuchen, erfolgt eine Absenkung des Elternbeitrags durch eine Staffelung des Elternbeitrags für die einzelnen Zählkinder. Dabei werden für das erste Zählkind 100 Prozent und für die weiteren Zählkinder entsprechend prozentual herabgesetzte Elternbeiträge erhoben. Die Höhe der Absenkung wird jährlich im Rahmen der Festsetzung der Elternbeiträge gem. § 2 Abs. 2 festgelegt.
(2) Für Alleinerziehende erfolgt ebenfalls eine prozentuale Absenkung des Elternbeitrags. Die Höhe der Absenkung wird jährlich im Rahmen der Festsetzung der Elternbeiträge gem. § 2 Abs. 2 festgelegt.