21.11.2024
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Sächsisches Oberverwaltungsgericht Urteil17.04.2012

Kein Anspruch des Schulträgers auf Erstattung von Kopierkosten für den UnterrichtGarantierte Lernmit­tel­freiheit umfasst auch Kopierkosten für die Anfertigung von Unter­richts­ma­terial

Öffentliche Schulträger haben keinen Anspruch gegenüber den Eltern ihrer Schüler auf die Erstattung von Kopierkosten für Unter­richts­ma­terial. Dies hat das Sächsische Oberver­wal­tungs­gericht in seiner Entscheidung bekanntgegeben und damit die gleichlautende Entscheidung des Verwal­tungs­ge­richts Dresden bestätigt.

Im vorliegenden Fall war eine Klage der Gemeinde Königswartha gegen die Mutter von zwei Schülern, welche die Grund- und Mittelschule besuchen. Von dieser verlangte die Gemeinde die Erstattung von Kopierkosten für die Anfertigung von Unterrichtsmaterial in Höhe von 34,95 €.

Unter­richts­kopien fallen unter dem Begriff der Lernmittel

Für den geltend gemachten Zahlungs­an­spruch besteht nach Auffassung des Gerichts keine Rechtsgrundlage. Das Schulgesetz stelle keine Anspruchs­grundlage zur Verfügung. Auch allgemeine Erstat­tungs­ansprüche stünden der Gemeinde als Schulträgerin nicht zur Verfügung. Mit der Herstellung der Kopien habe sie keine Aufgabe der Eltern für diese ohne deren Auftrag wahrgenommen. Vielmehr obliege es der Gemeinde als Schulträgerin, die sachlichen Kosten für den Schulbetrieb, zu denen auch die Lernmittel gehören, zu tragen. Die Herstellung von Unter­richts­kopien unterfalle dem Begriff der Lernmittel.

Frage zur zukünftigen Einführung des gesetzlichen Erstat­tungs­an­spruchs bleibt offen

Ob es in Ansehung der in Art. 102 Abs. 4 SächsVerf garantierten Lernmittelfreiheit für die Zukunft zulässig wäre, einen gesetzlichen Erstat­tungs­an­spruch für die Kosten der Herstellung von Unter­richts­kopien einzuführen, hat der Senat offen gelassen. Mangels Entschei­dungs­re­levanz bedürfe es hier keiner Klärung, ob die Formulierung in Art. 102 Abs. 5 SächsVerf, dass das Nähere zum Umfang der Lernmit­tel­freiheit durch Gesetz bestimmt werde, die Einführung eines Erstat­tungs­an­spruches zulasse.

Quelle: Sächsisches Oberverwaltungsgericht/ ra-online

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