18.10.2024
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Dokument-Nr. 19263

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Urteil02.12.2014Sächsisches Oberverwaltungsgericht2 A 281/13
Vorinstanz:
  • Verwaltungsgericht Chemnitz, Urteil28.02.2013, 3 K 798/09
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Sächsisches Oberverwaltungsgericht Urteil02.12.2014

Eltern haben keinen Anspruch auf Erstattung von Auslagen für die Anschaffung von Taschenrechnern für den Schulunterricht ihrer KinderGesetzliche Anspruchs­grundlage für Erstattung von Auslagen durch Schulträger nicht vorgesehen

Eltern, die über die Schule ihrer Kinder Taschenrechner für den Unterricht bestellen und bezahlen, haben keinen Anspruch auf die Erstattung dieser Auslagen durch den öffentlichen Schulträger. Dies entschied das Sächsische Ober­verwaltungs­gericht.

Gegenstand des Verfahrens war die Klage eines Vaters, der für seine Tochter auf Anraten der Schule einen Taschenrechner zu einem Preis von 89 Euro angeschafft hatte. Die Rechner wurden für alle Schüler der Klasse über die Schule in einer Sammel­be­stellung gekauft. Das Geld zahlte der Vater bar bei der Schule ein.

OVG verneint Erstat­tungs­an­spruch der Eltern

Nach Auffassung des Sächsischen Oberver­wal­tungs­ge­richts gibt es für den geltend gemachten Erstat­tungs­an­spruch keine Rechtsgrundlage. Zwar dürfte viel dafür sprechen, dass der Taschenrechner, dessen Gebrauch im Unterricht, bei Hausaufgaben und in Klassenarbeiten im einschlägigen Lehrplan vorgesehen ist, unter die in Art. 102 Abs. 4 der Sächsischen Verfassung garantierte Lernmittelfreiheit falle. Sobald die Eltern jedoch einen solchen Rechner bestellten und bezahlten, gebe es keine vom Gesetz vorgesehene Anspruchs­grundlage dafür, vom Schulträger eine Erstattung der Auslagen zu verlangen. Weder die Voraussetzungen für eine Geschäfts­be­sorgung ohne Auftrag noch für einen allgemeinen öffentlich-rechtlichen Erstat­tungs­an­spruch seien erfüllt. Eltern, die der Meinung seien, dass eine von der Schule vorgeschlagene Anschaffung von der Lernmit­tel­freiheit umfasst sei, müssten diese Anschaffung - notfalls gerichtlich - vom Schulträger einfordern.

Quelle: Sächsisches Oberverwaltungsgericht/ra-online

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