21.11.2024
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Dokument-Nr. 27623

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Sächsisches Landessozialgericht Urteil18.06.2019

Sonder­ver­sorgung der Angehörigen der Deutschen Volkspolizei der DDR: Erschwer­nis­zulage ist als Arbeitsentgelt zu berücksichtigenVerpflegungs- und Bekleidungsgeld kann nicht berücksichtigt werden

Das Sächsische Landes­so­zi­al­gericht hat entschieden, dass Erschwer­nis­zulage für Angehörige der Deutschen Volkspolizei der DDR als Arbeitsentgelt zu berücksichtigen ist. Verpflegungs- und Bekleidungsgeld kann hingegen nicht berücksichtigt werden.

Die Klägerinnen und Kläger des zugrunde liegenden Verfahrens hatten gegen den Freistaat Sachsen geklagt, nachdem dieser die jeweiligen Beschäf­ti­gungs­zeiten als nachgewiesene Zeiten der Zugehörigkeit zur Sonder­ver­sorgung der Angehörigen der Deutschen Volkspolizei (Sonder­ver­sor­gungs­system Nr. 2 der Anlage 2 zum AAÜG) und die in diesen Zeiträumen erzielten Jahres­brut­to­a­r­beits­entgelte festgestellt hatte, ohne das gezahlte Verpflegungsgeld, Bekleidungsgeld und - in einem Fall - Erschwer­nis­zulagen zu berücksichtigen. Sie begehrten, diese Zahlungen als weitere Entgelte für Zeiten der Zugehörigkeit zur Sonder­ver­sorgung der Angehörigen der Deutschen Volkspolizei der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) feststellen zu lassen.

Verpflegung- und Bekleidungsgeld stellen keine Gegenleistung für erbrachte Arbeitsleistung dar

In den Berufungs­ver­fahren entschied das Sächsische Landes­so­zi­al­gericht, dass sich erzieltes Arbeitsentgelt oder Arbeits­ein­kommen im Sinne der einschlägigen Vorschriften nach dem bundesdeutschen Arbeits­ent­gelt­begriff nach § 14 SGB IV bestimme. Verpfle­gungsgeld sowie Bekleidungsgeld seien nicht aus der Beschäftigung erzielt worden und keine Gegenleistung für die erbrachte Arbeitsleistung. Vielmehr handele es sich bei den Verpflegungs- und Beklei­dungs­geld­zah­lungen lediglich um arbeit­ge­ber­seitige Zuwendungen, die sich ganz überwiegend als notwendige Beglei­t­er­scheinung betrie­bs­funk­ti­onaler Zielsetzungen darstellten. Die Zahlung des Verpfle­gungs­geldes sei als Surrogat für die ansonsten kostenlos bereitgestellte Gemein­schafts­ver­pflegung erfolgt und habe der Aufrecht­er­haltung der Dienst­be­reit­schaft und Funkti­o­ns­fä­higkeit der Angehörigen der Deutschen Volkspolizei und damit der ständigen Gewährleistung der staatlichen Aufga­be­n­er­füllung gedient. Ebenso habe das Bekleidungsgeld ausschließlich dem Ziel, die Funkti­o­ns­fä­higkeit der Deutschen Volkspolizei durch die beschäftigten Volkspolizisten zu erhalten und damit die staatlichen Aufgaben erledigen zu können, gedient. Sowohl das Tragen von Uniformen als auch das ausnahmsweise gestattete Tragen von Zivilbekleidung habe darauf gezielt, ein einheitliches und diszipliniertes Erschei­nungsbild nach Außen auszustrahlen.

Berück­sich­tigung von Erschwer­nis­zulagen als Arbeitsentgelt bejaht

Anders verhalte es sich bei zugeflossenen Geldprämien und Zuschlägen für erschwerte Bedingungen, weil es sich hierbei um nach dem maßgeblichen bundes­re­pu­bli­ka­nischen Recht bei Inkrafttreten des AAÜG steuer­pflichtige Einkünfte aus nicht­selbst­ständiger Arbeit gehandelt habe.

Quelle: Sächsisches Landessozialgericht/ra-online (pm/kg)

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