18.10.2024
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Dokument-Nr. 27421

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Thüringer Landessozialgericht Urteil15.05.2019

Verpfle­gungsgeld für Angehörige der Deutschen Volkspolizei ist als Arbeitsentgelt zu qualifizierenVerpfle­gungsgeld diente als lohnpolitische Maßnahme der Verbesserung der Einkom­mens­si­tuation

Das Thüringer Landes­so­zi­al­gericht hat entschieden, dass das Verpfle­gungsgeld für Angehörige der Deutschen Volkspolizei als Arbeitsentgelt im Sinne von § 6 Absatz 1 des Anspruchs- und Anwart­schaf­tüber­führungs­gesetzes - AAÜG - zu qualifizieren ist.

Der Kläger des zugrunde liegenden Falls war seit 1958 Angehöriger der Volkspolizei der ehemaligen DDR. Im Jahr 2009 beantragte er beim Freistaat Thüringen als Sonder­ver­sor­gungs­träger der Angehörigen der Deutschen Volkspolizei eine Überprüfung eines Feststel­lungs­be­scheides aus dem Jahr 1998 mit dem Ziel der Feststellung von Verpflegungs- und Beklei­dungs­entgelt als Arbeitsentgelt.

LSG bejaht Verpfle­gungsgeld als Arbeitsentgelt - Feststellung von Kleidergeld als Arbeitsentgelt verneint

Nach Abweisung der Klage durch das Sozialgericht im Oktober 2013 ordnete das Thüringer Landes­so­zi­al­gericht auf überein­stim­menden Antrag der Beteiligten mit Beschluss vom 29. April 2014 das Ruhen des Verfahrens an. Der Wiederaufruf der Sache durch den Kläger erfolgte im Juli 2018. Das Thüringer Landes­so­zi­al­gericht gab der Berufung insoweit statt, als der Freistaat Thüringen als Sonder­ver­sor­gungs­träger der Angehörigen der Deutschen Volkspolizei verpflichtet wurde, das im Zeitraum 1961-1984 gezahlte Verpflegungsgeld als Arbeitsentgelt festzustellen. Hinsichtlich der Feststellung von Kleidergeld wies das Landes­so­zi­al­gericht die Berufung zurück. Verpfle­gungsgeld sei laut Landes­so­zi­al­gericht eine lohnpolitische Maßnahme gewesen und habe der Verbesserung der Einkom­mens­si­tuation des Betroffenen gedient. Das Beklei­dungs­entgelt hingegen habe eigen­be­trieb­lichen Interessen des Arbeitgebers gedient und habe daher keinen Arbeits­ent­gelt­cha­rakter.

Quelle: Thüringer Landessozialgericht/ra-online (pm/kg)

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