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Dokument-Nr. 6612

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Landessozialgericht Sachsen-Anhalt Urteil17.07.2008

Verpfle­gungsgeld kann Rente erhöhen

Das Angehörigen der Deutschen Volkspolizei im Feuerwehrdienst gezahlte Verpfle­gungsgeld ist rentenrechtlich als Arbeitsentgelt zu berücksichtigen. Der für die Überführung des Sonder­ver­sor­gungs­systems in die Renten­ver­si­cherung zuständige Versor­gungs­träger hatte die Anerkennung als Arbeitsentgelt abgelehnt, weil das wegen der Nichtteilnahme an der Vollverpflegung gezahlte Verpfle­gungsgeld nicht sozia­l­ver­si­cherungs- oder lohnsteu­er­pflichtig war.

Das Landes­so­zi­al­gericht Sachsen-Anhalt hat hingegen entschieden, dass allein die Lohnsteu­er­pflicht zum 1. August 1991 maßgeblich sei. Abzustellen sei auf die Bedeutung des Begriffs „Arbeitsentgelt“ zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Überfüh­rungs­ge­setzes (AAÜG). Nach dem zu diesem Zeitpunkt geltenden Einkom­men­steu­er­gesetz sei die im Dienst gewährte freie Verpflegung als Sachbezug steuerpflichtig gewesen. Dies müsse auch für eine Abgeltung nicht in Anspruch genommener freier Verpflegung in Geld gelten.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 08/08 des LSG Sachsen-Anhalt vom 29.08.2008

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