Landessozialgericht Sachsen-Anhalt Urteil17.07.2008
Verpflegungsgeld kann Rente erhöhen
Das Angehörigen der Deutschen Volkspolizei im Feuerwehrdienst gezahlte Verpflegungsgeld ist rentenrechtlich als Arbeitsentgelt zu berücksichtigen. Der für die Überführung des Sonderversorgungssystems in die Rentenversicherung zuständige Versorgungsträger hatte die Anerkennung als Arbeitsentgelt abgelehnt, weil das wegen der Nichtteilnahme an der Vollverpflegung gezahlte Verpflegungsgeld nicht sozialversicherungs- oder lohnsteuerpflichtig war.
Das Landessozialgericht Sachsen-Anhalt hat hingegen entschieden, dass allein die Lohnsteuerpflicht zum 1. August 1991 maßgeblich sei. Abzustellen sei auf die Bedeutung des Begriffs „Arbeitsentgelt“ zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Überführungsgesetzes (AAÜG). Nach dem zu diesem Zeitpunkt geltenden Einkommensteuergesetz sei die im Dienst gewährte freie Verpflegung als Sachbezug steuerpflichtig gewesen. Dies müsse auch für eine Abgeltung nicht in Anspruch genommener freier Verpflegung in Geld gelten.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 29.08.2008
Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 08/08 des LSG Sachsen-Anhalt vom 29.08.2008