21.11.2024
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Sozialgericht Wiesbaden Urteil13.05.2013

Hartz-IV Empfängerin muss Deutsch lernenErwerbsfähige Hilfeempfänger sind zur Ausschöpfung aller Möglichkeiten zur Beendigung oder Verringerung ihrer Hilfe­be­dürf­tigkeit verpflichtet

Empfänger von Hartz IV-Leistungen, die nicht ausreichend Deutsch sprechen, müssen einen Integra­ti­o­nss­prachkurs besuchen. Dies entschied das Sozialgericht Wiesbaden.

Die 1968 geborene, türkische Klägerin des zugrunde liegenden Streitfalls ist Mutter von vier Kindern, die im maßgeblichen Zeitraum 6, 11, 16 und 18 Jahre alt waren. Sie sollte zur Verbesserung ihrer deutschen Sprach­kenntnisse ca. dreimal wöchentlich, vormittags zwischen 8.00 Uhr und 12.00 Uhr, einen Integra­ti­o­nss­prachkurs bei der Volkshochschule besuchen.

Jobcenter kürzt Regelleistung für drei Monate um 30 Prozent mangels Teilnahme an Integra­ti­o­nss­prachkurs

Da sie nicht bereit war, eine entsprechende Einglie­de­rungs­ver­ein­barung zu unterschreiben, erließ die Beklagte einen die Einglie­de­rungs­ver­ein­barung ersetzenden Verwaltungsakt. Die Klägerin hat sich aber nicht innerhalb der im Bescheid bestimmten Frist bei der Volkshochschule für einen Integra­ti­o­nss­prachkurs angemeldet. Das Jobcenter hat deshalb einen Sankti­o­ns­be­scheid erlassen, wonach die Regelleistung der SGB II-Empfängerin für drei Monate um 30 Prozent, d.h. um 96,90 Euro monatlich gekürzt worden ist.

Teilnahme an Integra­ti­o­nss­prachkurs war zumutbar

Das Sozialgericht Wiesbaden sah die Sanktion als rechtmäßig an. Das Sozial­ge­setzbuch II beruhe auf dem Prinzip des "Förderns und Fordern". Erwerbsfähige Hilfeempfänger seien verpflichtet, alle Möglichkeiten zur Beendigung oder Verringerung ihrer Hilfebedürftigkeit auszuschöpfen. Unabdingbare Voraussetzung für eine dauerhafte Eingliederung in Arbeit sei die Beherrschung der deutschen Sprache in Wort und Schrift. Die vorgesehene Maßnahme diene deshalb rechtmäßig dem gesetzlich angestrebten Ziel. Die Teilnahme an der Maßnahme sei auch zumutbar gewesen. Der Ehemann der Klägerin hätte trotz seelischer Probleme zumindest stundenweise die Betreuung der minderjährigen Kinder übernehmen können.

Quelle: Sozialgericht Wiesbaden/ra-online

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