23.11.2024
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Dokument-Nr. 12692

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Sozialgericht Stuttgart Urteil20.12.2010

Gesetzlich Kranken­ver­si­cherte haben keinen Anspruch auf Erstattung von Kosten für privatärztlich erbrachte LeistungenZahnarztphobie und ausschließ­liches Vertrauen zu Ärzten in Privatklinik rechtfertigt keine Koste­n­er­stattung

Gesetzlich Kranken­ver­si­cherte haben grundsätzlich keinen Anspruch gegen ihre Krankenkasse auf Erstattung von Kosten für eine privatärztliche Behandlung. Dies gilt auch dann, wenn eine Versicherte unter einer Zahnarztphobie leidet und nach 30 Jahren ohne zahnärztliche Behandlung erstmals allein zu Ärzten in einer Privatklinik Vertrauen fasst. Dies entschied das Sozialgericht Stuttgart.

Die 1961 geborene Klägerin des zugrunde liegenden Streitfalls litt an einer Zahnarztphobie und war deshalb seit 30 Jahren nicht mehr beim Zahnarzt. Eine hierdurch dringend erforderlich gewordene umfangreiche Zahnbehandlung ließ sie in einer Privatklinik durchführen. Hierfür wandte sie rund 30.000 Euro auf. Den Antrag auf Erstattung dieser Kosten lehnte ihre Krankenkasse ab.

Behandlungen bei Vertrags­zahn­ärzten scheiterten aufgrund der Zahnarztphobie

Hiergegen wandte sich die Klägerin mit ihrer Klage und führte zur Begründung aus, ihre mehrfachen Versuche, sich von Vertrags­zahn­ärzten und in vertraglich zugelassenen Kliniken behandeln zu lassen, seien aufgrund ihrer Zahnarztphobie gescheitert, obwohl sie immer wieder tagelange Zahnschmerzen gehabt und schon zahlreiche Zähne verloren habe. Zu den Zahnärzten in der Privatklinik habe sie hingegen erstmals Vertrauen aufbauen können. Aufgrund des Zustandes ihrer Zähne, ihrer Zahnflei­sch­ent­zün­dungen und ihrer Kiefersituation habe dringender Handlungsbedarf bestanden.

Klägerin hätte zumindest zunächst Antrag bei Krankenkasse auf Kostenübernahme stellen müssen

Das Sozialgericht Stuttgart wies die Klage allerdings ab. Gesetzlich Kranken­ver­si­cherte hätten grundsätzlich keinen Anspruch auf Erstattung von Kosten für privatärztlich erbrachte Leistungen. Außerdem sei die durchgeführte Behandlung unter Berück­sich­tigung dessen, dass sich die Klägerin 30 Jahre nicht habe zahnärztlich behandeln lassen, nicht unaufschiebbar gewesen, so dass ihr geltend gemachter Koste­n­er­stat­tungs­an­spruch auch daran scheitere, dass sie nicht zunächst einen Antrag bei der beklagten Krankenkasse gestellt habe.

Quelle: Sozialgericht Stuttgart/ra-online

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