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Landessozialgericht Baden-Württemberg Urteil03.03.2010
Keine Kostenerstattung für Krebsbehandlung in PrivatklinikRegionale Chemotherapie entspricht in Qualität und Wirksamkeit nicht allgemein anerkanntem Stand medizinischer Erkenntnisse
Eine gesetzliche Krankenkasse ist nicht verpflichtet, die Kosten für eine regionale Chemotherapie, eine nicht allgemein anerkannte Therapieform, zu übernehmen. Dies entschied das Landessozialgericht Baden-Württemberg.
Im zugrunde liegenden Streitfall hatte die an Brustkrebs erkrankte Klägerin sich zunächst in einem für gesetzlich Versicherte zugelassenen Krankenhaus behandeln lassen. Die herkömmliche Chemotherapie brach sie jedoch wegen erheblicher Nebenwirkungen ab. Sie entschied sich stattdessen für eine regionale, also auf die betroffene Körperregion beschränkte Chemotherapie, die in einer nicht zugelassenen Privatklinik durchgeführt wurde.
Krankenkasse verweigert Kostenübernahme für nicht anerkannte Therapie
Die Krankenkasse der Klägerin weigerte sich jedoch, die Kosten für diese Behandlung in Höhe von ca. 27.000,- € zu übernehmen. Es handele sich nicht um eine allgemein anerkannte Therapieform, deren Kosten nicht erstattungsfähig seien.
Abwälzung der Kosten auf Versichertengemeinschaft nicht gerechtfertigt
Diese Entscheidung bestätigten die Richter des Landessozialgerichts Baden-Württemberg in zweiter Instanz. Die von der Klägerin gewählte regionale Chemotherapie entspreche in Qualität und Wirksamkeit bei Brustkrebserkrankungen nicht dem allgemein anerkannten Stand der medizinischen Erkenntnisse. Zudem hätte es auch im Rahmen der zunächst angewandten Standardchemotherapie erfolgversprechende Möglichkeiten zur Verringerung der Nebenwirkungen gegeben. Bei dieser Sachlage sei es nicht gerechtfertigt, die entstandenen Kosten im Nachhinein auf die Versichertengemeinschaft abzuwälzen.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 30.06.2010
Quelle: ra-online, LSG Baden-Württemberg
der Leitsatz
§ 13 SGB V - Kostenerstattung
(1) Die Krankenkasse darf anstelle der Sach- oder Dienstleistung ... Kosten nur erstatten, soweit es dieses oder das Neunte Buch vorsieht.
...
(3) Konnte die Krankenkasse eine unaufschiebbare Leistung nicht rechtzeitig erbringen oder hat sie eine Leistung zu Unrecht abgelehnt und sind dadurch Versicherten für die selbstbeschaffte Leistung Kosten entstanden, sind diese von der Krankenkasse in der entstandenen Höhe zu erstatten, soweit die Leistung notwendig war.
...
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