15.11.2024
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Dokument-Nr. 18766

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Sozialgericht Stuttgart Urteil12.06.2014

Arbeits­ver­waltung ist bei der Berechnung von Arbeits­lo­sengeld grundsätzlich an die eingetragene Lohnsteu­er­klasse gebundenBewilligung von Arbeits­lo­sengeld unter Berück­sich­tigung der gültigen Steuerklasse im Falle einer Wiederaufnahme von Arbeit unzulässig

Die Arbeits­ver­waltung ist im Rahmen der Berechnung der Höhe des Arbeits­lo­sen­geldes grundsätzlich an die Lohnsteu­er­klasse gebunden, die zu Beginn des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist, gebildet war. Dies geht aus einer Entscheidung des Sozialgerichts Stuttgart hervor.

Im zugrunde liegenden Streitfall begehrte der Kläger mit der erhobenen Klage ein höheres Arbeitslosengeld I. Das Arbeits­ver­hältnis des Klägers endete durch Abschluss eines Aufhe­bungs­ver­trages mit Gewährung einer vorgezogenen Betriebsrente ab dem 1. Januar 2013. Am 29. November 2012 meldete sich der Kläger arbeitslos und stellte einen Antrag auf Gewährung von Arbeits­lo­sengeld I. Er legte eine Lohnsteuerkarte vor, in der die Lohnsteuerklasse 3 eingetragen war.

Arbeits­ver­waltung bewilligte Arbeits­lo­sengeld I nur unter Berück­sich­tigung der Lohnsteu­er­klasse 6

Die Beklagte bewilligte dem Kläger daraufhin Arbeits­lo­sengeld I unter Berück­sich­tigung der Lohnsteu­er­klasse 6. Dies begründete sie damit, dass zwar gem. § 153 Abs. 2 S. 1 SGB III diejenige Steuerklasse zu berücksichtigen sei, die zu Beginn des Jahres, in dem der Anspruch entstanden sei, als Lohnsteu­er­ab­zugs­merkmal gebildet worden sei. Allerdings sei bei der Bewilligung von Arbeits­lo­sengeld die Steuerklasse zugrunde zu legen, die im Falle einer Arbeitsaufnahme in Betracht komme. Dies sei beim Kläger die Steuerklasse 6, da die Betriebsrente bereits nach Steuerklasse 3 versteuert werde.

Hypothetische Lohnsteu­e­rein­grup­pierung unzulässig

Das Sozialgericht Stuttgart erklärte diese Vorgehensweise für unzulässig. Die Arbeits­ver­waltung sei grundsätzlich an das seitens der Finanz­ver­waltung eingetragene Lohnsteu­er­ab­zugs­merkmal gebunden. Gründe für eine hypothetische Lohnsteu­e­rein­grup­pierung im Falle von Arbeitsaufnahme seien nicht ersichtlich.

Quelle: Sozialgericht Stuttgart/ra-online

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