18.10.2024
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Dokument-Nr. 9859

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Landessozialgericht Baden-Württemberg Urteil05.02.2010

Hartz IV: Überzahltes Arbeits­lo­sengeld muss nicht immer zurückerstattet werdenBehörde muss Verschul­dens­vorwurf gegenüber Arbeitslosen mittels maßgeblicher Bescheide belegen können

Ein Arbeitsloser muss zu viel bezahltes Arbeits­lo­sengeld dann nicht zurückzahlen, wenn die Behörde nicht durch die Vorlage der maßgeblichen Bescheide den Verschul­dens­vorwurf gegenüber dem Arbeitslosen belegen kann. Dies entschied das Landes­so­zi­al­gericht Baden-Württemberg.

Die Höhe des Arbeits­lo­sengelds ist u.a. davon abhängig, welche Steuerklasse auf der Lohnsteuerkarte für das maßgebliche Jahr eingetragen ist. In dem zugrunde liegenden Streitfall hatte ein arbeitsloser Buchhalter der Arbeitsagentur ordnungsgemäß mitgeteilt, dass auf seiner Lohnsteuerkarte Lohnsteu­er­klasse I eingetragen ist. Allerdings war in den Datenbeständen der beklagten Arbeitsagentur noch Lohnsteu­er­klasse III vermerkt. Diese falschen Daten hatte die Arbeitsagentur übernommen und dem Kläger deshalb für 9 Monate insgesamt rund 1.500,- € zu viel Arbeits­lo­sengeld gewährt. Die maßgeblichen Bewil­li­gungs­be­scheide waren jedoch weder in den Verwal­tungsakten abgelegt noch konnten sie von der Arbeitsagentur oder dem Kläger im Nachhinein vorgelegt werden.

SG: Beihil­fe­emp­fänger hätte Gewährung zu hoher Leistungen erkennen müssen

Während das Sozialgericht noch die Auffassung der Arbeitsagentur bestätigte, wonach der Kläger schon aufgrund seiner beruflichen Kenntnisse nach Prüfung der Bewil­li­gungs­be­scheide hätte erkennen müssen, dass ihm zu hohe Leistungen gewährt würden, hat das Landes­so­zi­al­gericht Baden-Württemberg im Sinne des Klägers entschieden und das Urteil des Sozialgerichts aufgehoben.

LSG hebt Urteil des SG auf, da Bundesagentur Bewil­li­gungs­be­scheide nicht vorlegen kann

Könne die Beklagte, die Bundesagentur, die Bewil­li­gungs­be­scheide nicht vorlegen, könne die maßgebliche Feststellung, ob der Kläger die Rechts­wid­rigkeit der Bescheide hätte bemerken können, nicht getroffen werden. Musterbescheide ohne Bezug zum Kläger genügen dafür nicht.

Quelle: ra-online, Landessozialgericht Baden-Württemberg

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