22.11.2024
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Sozialgericht Koblenz Urteil14.06.2006

Hartz IV: Bescheide müssen vom Leistungs­emp­fänger geprüft werdenLeistungs­emp­fänger muss zu Unrecht gezahlte Beiträge zurückzahlen

Leistungs­emp­fänger von Arbeits­lo­sengeld II sind verpflichtet, Bewil­li­gungs­be­scheide auf ihre Richtigkeit hin zu überprüfen. Allerdings muss ein Leistungsträger nach dem Sozial­ge­setzbuch II eventuelle Erstattungen von überzahlten Leistungen bei Mitgliedern einer Bedarfs­ge­mein­schaft gegenüber jedem einzelnen Mitglied durch eine eigene individuelle Verwal­tungs­ent­scheidung geltend machen. Dies hat das Sozialgericht Koblenz entscheiden.

Die zuständige Arbeits­ge­mein­schaft hatte dem Kläger, seiner Ehefrau und dem gemeinsamen minderjährigen Kind Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem SGB II ( so genanntes Hartz IV - Gesetz) bewilligt. Dabei war versehentlich das vom Kläger ordnungsgemäß angegebene Einkommen seiner Ehefrau aus einer Erwer­b­s­tä­tigkeit nicht berücksichtigt worden. Nachdem die Arbeits­ge­mein­schaft den Fehler im Rahmen der Entscheidung über die Weiter­be­wil­ligung von Leistungen entdeckt hatte, nahm sie die Bewilligung durch einen allein an den Kläger gerichteten Bescheid teilweise zurück, berechnete die Leistungen für alle Famili­en­mit­glieder neu und forderte vom Kläger die Erstattung von insgesamt circa 2300 €.

Die für das Verfahren zuständige 11. Kammer des Sozialgerichts Koblenz hob den Bescheid der Arbeits­ge­mein­schaft auf, soweit vom Kläger die Erstattung auch der an seine Ehefrau und das gemeinsame Kind gezahlten Leistungen verlangt worden war. Die gesetzlichen Vorschriften des SGB II sähen die Gewährung jeweils eigener Leistungen an den erwerbsfähigen Hilfe­be­dürftigen, seinen Ehegatten oder Partner und seine Kinder vor, so das Gericht. Zwar könne der Hilfebedürftige aufgrund einer speziellen gesetzlichen Regelung (§ 38 SGB II) als Bevoll­mäch­tigter der Bedarfsgemeinschaft Leistungen beantragen und entgegennehmen. Er sei jedoch nach keiner gesetzlichen Bestimmung verpflichtet, die an andere Mitglieder der Bedarfs­ge­mein­schaft zu Unrecht gezahlten Leistungen ebenfalls zu erstatten. Die Arbeits­ge­mein­schaft müsse daher gegenüber diesen Mitgliedern die jeweils auf sie entfallende Überzahlung zurückfordern.

Der Kläger musste allerdings nach Auffassung des Gerichts den auf ihn entfallenden Teil der Überzahlung in Höhe von circa 900 € erstatten. Er war zur Kontrolle des Leistungs­be­scheides verpflichtet und durfte sich nicht auf die fehlerfreie Berück­sich­tigung seiner Angaben und eine ordnungsgemäße Berechnung der Arbeits­ge­mein­schaft verlassen. Ihm hätte auffallen müssen, dass in mehreren Spalten des Bescheides das Einkommen für seine Ehefrau jeweils mit € angegeben war. Da er selbst das Einkommen seiner Ehefrau angegeben hatte, hätte er sich durch Nachfrage bei der Arbeits­ge­mein­schaft darüber vergewissern müssen, dass die Berechnung der Arbeits­ge­mein­schaft richtig war.

Erläuterungen

siehe auch

Urteil des Hessischen Landes­so­zi­al­ge­richts vom 10. April 2006, AZ L 9 AL 163/05 Wer sich für die Höhe seines Arbeits­lo­sen­geldes nicht interessiert, handelt grob fahrlässig

Quelle: ra-online, Pressemitteilung des SG Koblenz vom 05.07.2006

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