18.10.2024
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Hessisches Landessozialgericht Urteil10.04.2006

Wer sich für die Höhe seines Arbeits­lo­sen­geldes nicht interessiert, handelt grob fahrlässigBescheide für Arbeits­lo­sengeld müssen sorgfältig geprüft werden

Ein Arbeitsloser, der sich für die Höhe seiner Lohner­satz­leis­tungen nicht interessiert, der die Bewil­li­gungs­be­scheide der Bundesagentur nur abheftet, aber nicht sorgfältig liest, und der ungeprüft davon ausgeht, es werde schon alles stimmen, handelt grob fahrlässig. Er muss evtl. zu viel gezahltes Geld zurückerstatten. Darauf wies das Hessische Landes­so­zi­al­gericht hin und bestätigte damit eine Entscheidung des Sozialgerichts Marburg.

Im vorliegenden Fall war einem heute 36jährigen Handwerks­meister aus dem Schwalm-Eder-Kreis ein um mehr als 60 % zu hohes Arbeits­lo­sengeld bewilligt worden. Da der Mann schon zuvor - korrekt berechnete - Leistungen der Bundesagentur für Arbeit erhalten hatte, hätte ihm, so die Richter der 2. Instanz, eine Differenz von 80 € wöchentlich (entspricht 60 % mehr als dem zustehenden Betrag) auffallen müssen. Der Arbeitslose hatte argumentiert, er sei nicht verpflichtet, Bewil­li­gungs­be­scheide auf ihre Richtigkeit zu überprüfen.

Dies ließ das Gericht nicht gelten. Zur Sorgfalts­pflicht von Leistungs­emp­fängern gehöre u.a. die Beachtung von Merkblättern, in denen das Verhältnis von Lohner­satz­leis­tungen zum zuvor erzielten Arbeitsentgelt erklärt werde. Es sei im übrigen nicht glaubhaft, dass ein Handwerks­meister ein so "unter­durch­schnitt­liches Interesse an seinem Einkommen" habe, dass er nicht einmal die Höhe seines Arbeits­lo­sen­geldes prüfe. Insofern sei das zu viel gezahlte Arbeits­lo­sengeld zu erstatten.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 28/06 des LSG Hessen vom 16.05.2006

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