24.11.2024
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Landessozialgericht Sachsen-Anhalt Urteil14.02.2007

Überhöhte Sozia­l­leis­tungen sind zurückzuzahlenEmpfänger muss Bescheide sorgfältig prüfen

Hat ein Arbeitsloser durch ein Versehen der Bundesagentur für Arbeit zu hohe Leistungen erhalten, kann er zur Rückzahlung verpflichtet sein. Voraussetzung ist, dass er die fehlerhafte Berechnung bemerkt oder grob fahrlässig nicht erkannt hat.

Grob fahrlässig handelt, wer seine Sorgfalts­pflicht beim Lesen des Bescheides in ungewöhnlich hohem Maße verletzt. Die Fehler­haf­tigkeit der Berechnung muss sich aus dem Bescheid der Bundesagentur für Arbeit selbst ergeben und anhand ganz naheliegender Überlegungen sofort auffallen. Dabei ist auf die individuelle Einsichts- und Urteils­fä­higkeit des Arbeitslosen abzustellen.

Hier hatte der 1971 geborene Kläger, ein gelernter Stahl­bau­schlosser, nach dem Übergang von Arbeits­lo­sengeld zur Arbeits­lo­senhilfe ca. 50 €/Woche mehr und damit 25 % höhere Zahlungen erhalten. Das Landes­so­zi­al­gericht hat entschieden, dass hier grobe Fahrlässigkeit vorlag, da die Arbeits­lo­senhilfe immer niedriger als das Arbeits­lo­sengeld war und der Kläger in der Vergangenheit schon einmal Arbeits­lo­sengeld und danach -hilfe erhalten hatte. Er hätte ohne Weiteres bemerken können, dass hier ein Berech­nungs­fehler vorlag; zumindest hätte er aber bei der Bundesagentur für Arbeit nachfragen müssen. Keine Rolle spielt, dass dem Kläger bei korrekter Berechnung während des Bezugs der Arbeits­lo­senhilfe andere Sozia­l­leis­tungen wie z.B. Wohngeld zugestanden hätten, die er nachträglich nicht mehr erhalten kann. Auch ist unerheblich, dass die fehlerhafte Berechnung nicht durch Falschangaben des Klägers verursacht wurde.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 06/07 des LSG Sachsen-Anhalt vom 13.06.2007

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