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Sozialgericht Stuttgart Gerichtsbescheid29.09.2017
Anspruch auf Leistungsbewilligung endet nicht aufgrund Arbeitsunfähigkeit während genehmigter OrtsabwesenheitArbeitsunfähige Arbeitslose müssen nicht wie gesunde Arbeitslose erreichbar sein und sich im Nahbereich der Agentur für Arbeit aufhalten
Das Sozialgericht Stuttgart hat entschieden, dass einem Anspruch auf Leistungsfortzahlung nach § 146 Abs. 1 SGB III der Aufenthalt außerhalb des Nahbereichs der Agentur für Arbeit nicht entgegensteht. Aus dem Wortlaut des § 146 Absatz 1 Satz 1 SGB III geht nicht hervor, dass die Leistungsfortzahlung spätestens mit Ablauf der genehmigten Ortsabwesenheit endet, wenn die Arbeitsunfähigkeit während genehmigter Ortsabwesenheit und während des Zeitraums mit Anspruch auf Leistungsfortzahlung eintritt.
Im zugrunde liegenden Fall stritten die Beteiligten darüber, ob dem Kläger Arbeitslosengeld für den Zeitraum einer im Ausland bescheinigten Arbeitsunfähigkeit zusteht.
Agentur für Arbeit hebt Leistungsbewilligung wegen fehlender Erreichbarkeit auf
Anfang Dezember 2016 erkundigte sich der im Bezug von Arbeitslosengeld stehende Kläger für den Zeitraum vom 22. Dezember 2016 bis zum 8. Januar 2017 nach der Möglichkeit einer Ortsabwesenheit, um diese für eine Heimreise nach Algerien zu nutzen. Die Ortsabwesenheit wurde ihm von der Beklagten genehmigt. Spätestens am 3. Januar 2017 teilte der Kläger der Beklagten aus Algerien telefonisch mit, dass er zum 2. Januar 2017 arbeitsunfähig erkrankt sei. Eine hierüber ausgestellte Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung eines Arztes aus Algerien vom 2. Januar 2017 wurde der Beklagten in übersetzter Form übergeben. Die Krankenkasse des Klägers bestätigte der Beklagten gegenüber, dass der Kläger seine Arbeitsunfähigkeit vom 2. Januar 2017 bis 17. Januar 2017 nachgewiesen habe. Die Beklagte hob die vorangegangene Leistungsbewilligung sodann wegen Wegfalls der Verfügbarkeit auf. Der Widerspruch des Klägers, mit dem dieser geltend machte, dass sein Anspruch auf Arbeitslosengeld nicht untergegangen sein könne, da er im maßgeblichen Zeitraum ununterbrochen arbeitsunfähig erkrankt gewesen sei und dies auch ohne jegliche Verzögerung und lückenlos nachgewiesen habe, wurde durch die Beklagte zurückgewiesen. Zur Begründung führte sie an, dass nach ihren (neuen) Geschäftsanweisungen die Leistungsfortzahlung bei Arbeitsunfähigkeit während genehmigter Ortsabwesenheit mit Ablauf der genehmigten Ortsabwesenheit ende, sofern sich der Versicherte nicht in stationärer Behandlung befinde und deshalb nicht an den Wohnort zurückkehren könne. Insofern habe sich seit Juli 2016 eine Änderung der fachlichen Weisungen zu § 146 Drittes Buch Sozialgesetzbuch ergeben. Die Bewilligung sei wegen fehlender Erreichbarkeit aufzuheben.
Aufenthalt außerhalb des Nahbereichs der Agentur für Arbeit steht Anspruch auf Leistungsfortzahlung nicht entgegen
Das Sozialgericht Stuttgart gab der Klage statt. Einem Anspruch auf Leistungsfortzahlung nach § 146 Abs. 1 SGB III stehe der Aufenthalt außerhalb des Nahbereichs der Agentur für Arbeit nicht entgegen. Aus dem Wortlaut des § 146 Absatz 1 Satz 1 SGB III gehe nicht hervor, dass die Leistungsfortzahlung spätestens mit Ablauf der genehmigten Ortsabwesenheit ende, wenn die Arbeitsunfähigkeit während genehmigter Ortsabwesenheit und während des Zeitraums mit Anspruch auf Leistungsfortzahlung eintrete. Die Geschäftsanweisung 201607031 der Beklagten seit mit dem Wortlaut des § 146 SGB III nicht vereinbar und führe zu einer Schlechterstellung desjenigen, der während einer genehmigten Ortsabwesenheit arbeitsunfähig werde, gegenüber demjenigen, der während des "normalen" Leistungsbezugs arbeitsunfähig werde, obwohl die in beiden Fällen fehlende Leistungsfähigkeit des arbeitsunfähig erkrankten Arbeitslosen einer sofortigen Vermittelbarkeit, welche die Residenzpflicht bezwecke, ohnehin entgegenstehe. § 146 Absatz 1 Satz 1 1. Alt. SGB III setze keine Reiseunfähigkeit oder stationäre Behandlung des Arbeitslosen voraus. Dies ergebe sich zum einen schon aus dem Wortlaut der Vorschrift, wonach die erste Alternative der unverschuldeten Arbeitsunfähigkeit im Vergleich zur zweiten Alternative gerade nicht auf eine stationäre Behandlung abstelle. Arbeitsunfähige Arbeitslose müssten nicht wie gesunde Arbeitslose erreichbar sein und sich im Nahbereich der Agentur für Arbeit aufhalten, da § 146 SGB III auf die Verfügbarkeit für die Leistungszahlung gerade verzichte.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 07.08.2018
Quelle: Sozialgericht Stuttgart/ra-online
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