Sozialgericht Stuttgart Urteil12.12.2011
Hartz IV: Computerprogramm "Heikos" zur Ermittlung von Heizkosten nicht geeignetAngemessenheitsobergrenze darf nicht anhand von Durchschnittswerten für einzelne Berechnungsposten gebildet werden
Das Computerprogramm "Heikos" ist nicht geeignet, um die Angemessenheit von Heizkosten zu ermitteln. Dies entschied das Sozialgericht Stuttgart.
In dem zugrunde liegenden Fall lebt der Kläger in einer 34 qm großen Obdachlosenunterkunft, für die ein monatlicher Gasabschlag von 93 Euro zu zahlen war. Das Jobcenter hatte ihn bereits früher auf die Unangemessenheit seiner Heizkosten hingewiesen. Unter Anwendung des Computerprogrammes "Heikos" ermittelte das Jobcenter einen Betrag von 61 Euro für die monatlich angemessenen Heizkosten. Mit der hiergegen erhobenen Klage begehrte der Kläger die Übernahme seiner Heizkosten in tatsächlicher Höhe.
Grenzwert für Heizkosten darf vom Jobcenter nicht mit Hilfe des Computerprogramms "Heikos" ermittelt werden
Die Klage hatte nur teilweise Erfolg. Das Sozialgericht Stuttgart verurteilte das Jobcenter zur Gewährung von Leistungen für Unterkunft und Heizung unter Berücksichtigung von Heizkosten in Höhe von 76 Euro. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass die tatsächlich anfallenden Heizkosten gemäß dem Gesetz als angemessen anzusehen seien, soweit sie nicht einen Grenzwert überschritten, der auf unangemessenes Heizen hinweise. Ein solcher Grenzwert könne vom Jobcenter freilich nicht mit Hilfe des Computerprogramms "Heikos" ermittelt werden, weil es nicht zulässig sei, eine Angemessenheitsobergrenze anhand von Durchschnittswerten für einzelne Berechnungsposten (Baualter, Wärmedämmung, Wirkungsgrad der Heizungsanlage) zu bilden. Dabei würden die konkreten Verhältnisse des zu beurteilenden Haushalts nicht ausreichend berücksichtigt (z. B. Fläche der Fenster, Lage der Wohnung im Haus, Fläche der Außenwände, Dämmwert der Fenster).
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Begrenzung der Heizkosten auf Durchschnittswerte würde Hilfeempfängern überdurchschnittliches Energiesparverhalten abverlangen
Weil Empfängern von Arbeitslosengeld II lediglich Wohnraum zugestanden werde, der nach Ausstattung, Lage und Bausubstanz einfachen und grundlegenden Bedürfnissen genüge und keinen gehobenen Wohnstandard aufweise, sei der Wohnraum hilfebedürftiger Menschen typischerweise durch einen unterdurchschnittlichen Energiestandard gekennzeichnet. Wenn das Jobcenter die als angemessen angesehenen Heizkosten gleichwohl auf Durchschnittswerte begrenze, verlange es dem Kläger ein überdurchschnittliches Energiesparverhalten ab. Die Berechnungsmethode des Jobcenters in Anwendung des Computerprogrammes "Heikos" komme letztlich einer Pauschalierung der Heizkosten gleich, was jedoch dem Verordnungsgeber vorbehalten sei. Bei der Ermittlung der Angemessenheitsobergrenze sei für den Regelfall einer mit Öl, Erdgas oder Fernwärme beheizten Wohnung auf die kommunalen Heizspiegel oder, soweit diese fehlen, auf den bundesweiten Heizspiegel abzustellen. Der Kläger könne damit im Regelfall die tatsächlichen Heizkosten nur bis zur Obergrenze aus dem Produkt des Wertes für extrem hohe Heizkosten - die ungünstigste Verbrauchskategorie des Heizspiegels - und der angemessenen Wohnungsgröße (hier: 45 qm) geltend machen.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 14.09.2012
Quelle: Sozialgericht Stuttgart/ra-online