Gemäß § 22 Abs. 1 Satz 1 Zweites Buch Sozialgesetzbuch [SGB II] werden Bedarfe für Unterkunft und Heizung in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt, soweit diese angemessen sind. Soweit die Aufwendungen für die Unterkunft und Heizung den der Besonderheit des Einzelfalles angemessenen Umfang übersteigen, sind sie als Bedarf so lange anzuerkennen, wie es [...] nicht möglich oder nicht zuzumuten ist, durch einen Wohnungswechsel, durch Vermieten oder auf andere Weise die Aufwendungen zu senken, in der Regel jedoch längstens für sechs Monate (§ 22 Abs. 1 Satz 3 SGB II).
Beim Computerprogramm "Heikos 2." handelt es sich um ein von der Stadt Heilbronn entwickeltes Modell zur Berechnung angemessener Heizkosten.
Der "Bundesweite Heizspiegel" basiert auf bundesweit erhobenen Heizdaten von rund 63.000 zentral beheizten Wohngebäuden und wird seit 2005 jährlich veröffentlicht (vgl. www.heizspiegel.de). Hieraus ergeben sich Vergleichswerte für öl-, erdgas- und fernwärmebeheizte Wohnungen, gestaffelt nach der von der jeweiligen Heizungsanlage zu beheizenden Wohnfläche, die hinsichtlich des Heizenergieverbrauchs zwischen "optimal", "durchschnittlich", "erhöht" und "extrem hoch" unterscheiden.