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Sozialgericht Stuttgart Urteil14.12.2011

Mobbing eines Kriegsopfers am Arbeitsplatz: Keine Folge der kindlichen SchädigungPsychische Beein­träch­ti­gungen durch Mobbing wegen Behinderung kein ausreichender Grund für Gewährung der Kriegs­op­ferrente

Wer wegen einer in der Kindheit erlittenen Schädigung in späteren Jahren in Mitbe­stim­mungs­gremien am Arbeitsplatz mitwirkt und sich dann als freigestellter Betriebsrat gemobbt sieht, kann psychische Schäden hieraus nicht erfolgreich als Folge der kindlichen Schädigung geltend machen. Dies entschied das Sozialgericht Stuttgart.

In dem vorliegenden Fall kam der Kläger als Kind im Zweiten Weltkrieg im Gefolge eines alliierten Bombenangriffs zu Schaden. Jahrzehnte später sah sich der Schwer­be­hinderte Ausein­an­der­set­zungen an seinem Arbeitsplatz ausgesetzt, bei denen auch abfällig über seine Behinderung gesprochen worden sein soll. Der Kläger machte daraufhin psychische Beein­träch­ti­gungen geltend, die er letztlich auf die kindliche Schädigung zurückführte. Eine Anerkennung als Kriegsopfer wegen Hinken durch Bein-/Hüftschäden und eine teilweise Rentenzahlung lagen bereits vor.

Klageabweisung: Kein genügender Ursachen­zu­sam­menhang

Die auf Gewährung einer weitergehenden Kriegs­op­ferrente gerichtete Klage wurde vom Gericht abgewiesen. Wer wegen einer in der Kindheit erlittenen Schädigung in späteren Jahren in Mitbe­stim­mungs­gremien am Arbeitsplatz mitwirke und sich dann als freigestellter Betriebsrat gemobbt sehe, könne psychische Schäden hieraus nicht erfolgreich als Folge der kindlichen Schädigung geltend machen. Auch sogenannte Hänseleien am Arbeitsplatz mit psychischen Folgen rechtfertigten nicht den Schutz des Gesetzgebers für geschützte und anerkannte Personenkreise (etwa Kriegs-, Verbre­chen­sopfer; Verletzte von Arbeitsunfällen). Denn der entsprechende Ursachen­zu­sam­menhang sei durch das von Dritten ausgehende Mobbing unterbrochen worden. Es bestehe allenfalls ein äußerst mittelbarer Bezug, der vorliegend nicht genüge.

Quelle: Sozialgericht Stuttgart/ra-online

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