18.10.2024
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Sozialgericht Stuttgart Urteil25.02.2011

SG Stuttgart zum Anspruch auf Verletztenrente nach einem ArbeitsunfallBeschwerden nach Arbeitsunfall müssen nachweisbar sein

Wer nach einem Arbeitsunfall zwar weiter Beschwerden und Bewegungs­ein­schrän­kungen hat, hat dennoch keinen Anspruch auf eine Verletztenrente aus der gesetzlichen Unfall­ver­si­cherung. Dies hat das Sozialgericht Stuttgart entschieden.

Im vorliegenden Rechtsstreit wurde die Klägerin während ihrer beruflichen Tätigkeit von einem rückwärts­fah­renden Gabelstapler zu Boden geworfen und von einem Rad im linken Knöchelbereich überfahren. Dabei hat sie sich eine Fraktur des oberen Sprunggelenks zugezogen.

Trotz Schmerzen und Funkti­o­ns­ein­schrän­kungen nach Behandlung kein Anspruch auf Verletztenrente

Auch nach umfangreichen Behand­lungs­maß­nahmen machte die Klägerin anhaltend gravierende und unverändert bestehende Schmerzen sowie Funkti­o­ns­ein­schrän­kungen im Bereich des linken Unterschenkels und Fußes geltend. Den Antrag bei ihrer Berufsgenossenschaft auf Gewährung einer Verletztenrente lehnte diese mit der Begründung ab, nach der durchgeführten Beweisaufnahme könnten als Unfallfolgen lediglich eine Bewegungs­ein­schränkung, eine Schwellneigung und belas­tungs­ab­hängige Beschwerden im Sprunggelenk sowie eine Einengung des zum Schienbein gehörenden Nervs nach Bruch des linken Sprunggelenks anerkannt werden.

SG: Verletztenrente erst ab Minderung der Erwer­bs­fä­higkeit von mindestens 20 %

Die hiergegen erhobene Klage hat das Sozialgericht abgewiesen. Ein Anspruch auf eine Verletztenrente setze eine Minderung der Erwer­bs­fä­higkeit von mindestens 20 % voraus. Der Grad der Minderung der Erwer­bs­fä­higkeit sei aus den festgestellten Funkti­o­ns­be­hin­de­rungen abzuleiten, wobei als Maßstab Einschränkungen der Bewegungsmaße und durch neurologische Ausfälle bedingte funktionelle Beein­träch­ti­gungen in Betracht kämen. Bei der Klägerin sei die unfallbedingte Minderung der Erwer­bs­fä­higkeit mit weniger als 20 % einzuschätzen. Nach den gutachterlichen Feststellungen hätten die Beschwer­de­angaben der Klägerin nicht mit dem erhobenen objektiven Befund übereinstimmt. Die gutachterliche Bewertung, dass bei der Klägerin eine unfallbedingte Minderung der Erwer­bs­fä­higkeit von 10 % vorliege, sei nicht zu beanstanden. Eine psychische Belastungsstörung oder ein chronisches Schmerzsyndrom hätten bei der Klägerin nach der Überzeugung des Gerichts nicht vorgelegen.

Quelle: Sozialgericht Stuttgart/ra-online

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