21.11.2024
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Sozialgericht Stuttgart Urteil11.05.2011

SG Stuttgart: Bei unfallbedingten Wirbel­kör­perbruch kein Anspruch auf VerletztenrenteGericht bemängelt Diskrepanzen zwischen Schmerzangaben des Versicherten und Befunden von Gutachten

Nach einem Arbeitsunfall besteht bei einem unfallbedingten Wirbel­kör­perbruch im Bereich der Brust­wir­belsäule mit Einsteifung eines Segments und fortbestehenden verschleiß­be­dingten Veränderungen im Bereich der gesamten Brust­wir­belsäule sowie einer Diskrepanz zwischen den Schmerzangaben des Versicherten und den objektiven Befunden kein Anspruch auf eine Verletztenrente aus der gesetzlichen Unfall­ver­si­cherung. Dies hat das Sozialgericht Stuttgart entschieden.

Im vorliegenden Rechtsstreit ist der Kläger bei seiner Tätigkeit als Kunden­dienst­monteur während einer Monta­ge­tä­tigkeit von einer zwei Meter hohen Leiter gestürzt und zog sich multiple Prellungen und eine Brust­wir­bel­körper-VII-Fraktur zu. Den Antrag auf Gewährung einer Verletztenrente hat seine Berufs­ge­nos­sen­schaft abgelehnt. Als unfal­lur­sächliche gesundheitliche Beein­träch­ti­gungen seien "eine anteilige Bewegungs­ein­schränkung der Brust­wir­belsäule nach knöchern unter Deformierung fest verheiltem Bruch des VIII. Brust­wir­bel­körpers mit Einsteifung des Segments Th VII/ VIII sowie subjektive Beschwerden" anzuerkennen. Daneben würden unfal­lu­n­ab­hängige Beein­träch­ti­gungen vorliegen. Hieraus ergebe sich für die ersten beiden Jahre nach dem Arbeitsunfall eine Minderung der Erwer­bs­fä­higkeit von 10 %, danach eine Minderung der Erwer­bs­fä­higkeit von weniger als 10 %. Hiergegen richtete sich die Klage.

Konsolidierter Wirbel­kör­perbruch kein Grund für renten­be­rechtigte Minderung der Erwer­bs­fä­higkeit

Der Kläger machte geltend, aufgrund eines unfallbedingten ausgeprägten Schmerzsyndroms und einer dadurch verursachten schwerwiegenden Bewegungs­ein­schränkung im Bereich der Brust­wir­belsäule betrage die Minderung der Erwer­bs­fä­higkeit 20 %, so dass ihm eine Verletztenrente zustehe. Das Sozialgericht hat die Klage nach Einholung eines Gutachtens, in dem der Minderung der Erwer­bs­fä­higkeit unter Berück­sich­tigung von psycho­so­ma­tischen Komponenten mit 20 % bewertet wurde, abgewiesen. Nach der Überzeugung des Gerichts sei nur ein Teil der nur endgradig eingeschränkten Beweglichkeit der Brust­wir­bel­körper beim Kläger durch den unfal­lur­säch­lichen Wirbel­kör­perbruch verursacht worden. Ein konsolidierter Wirbel­kör­perbruch ergebe grundsätzlich keine renten­be­rech­tigende Minderung der Erwer­bs­fä­higkeit Üblicherweise vorhandene Schmerzen seien dabei berücksichtigt. Unfallbedingte und über das übliche Maß hinausgehende Schmerzen mit Auswirkungen auf die Erwer­bs­fä­higkeit hätten beim Kläger nicht vorgelegen.

Quelle: Sozialgericht Stuttgart/ra-online

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