Dokument-Nr. 12208
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Sozialgericht Stuttgart Urteil11.05.2011
SG Stuttgart: Bei unfallbedingten Wirbelkörperbruch kein Anspruch auf VerletztenrenteGericht bemängelt Diskrepanzen zwischen Schmerzangaben des Versicherten und Befunden von Gutachten
Nach einem Arbeitsunfall besteht bei einem unfallbedingten Wirbelkörperbruch im Bereich der Brustwirbelsäule mit Einsteifung eines Segments und fortbestehenden verschleißbedingten Veränderungen im Bereich der gesamten Brustwirbelsäule sowie einer Diskrepanz zwischen den Schmerzangaben des Versicherten und den objektiven Befunden kein Anspruch auf eine Verletztenrente aus der gesetzlichen Unfallversicherung. Dies hat das Sozialgericht Stuttgart entschieden.
Im vorliegenden Rechtsstreit ist der Kläger bei seiner Tätigkeit als Kundendienstmonteur während einer Montagetätigkeit von einer zwei Meter hohen Leiter gestürzt und zog sich multiple Prellungen und eine Brustwirbelkörper-VII-Fraktur zu. Den Antrag auf Gewährung einer Verletztenrente hat seine Berufsgenossenschaft abgelehnt. Als unfallursächliche gesundheitliche Beeinträchtigungen seien "eine anteilige Bewegungseinschränkung der Brustwirbelsäule nach knöchern unter Deformierung fest verheiltem Bruch des VIII. Brustwirbelkörpers mit Einsteifung des Segments Th VII/ VIII sowie subjektive Beschwerden" anzuerkennen. Daneben würden unfallunabhängige Beeinträchtigungen vorliegen. Hieraus ergebe sich für die ersten beiden Jahre nach dem Arbeitsunfall eine Minderung der Erwerbsfähigkeit von 10 %, danach eine Minderung der Erwerbsfähigkeit von weniger als 10 %. Hiergegen richtete sich die Klage.
Konsolidierter Wirbelkörperbruch kein Grund für rentenberechtigte Minderung der Erwerbsfähigkeit
Der Kläger machte geltend, aufgrund eines unfallbedingten ausgeprägten Schmerzsyndroms und einer dadurch verursachten schwerwiegenden Bewegungseinschränkung im Bereich der Brustwirbelsäule betrage die Minderung der Erwerbsfähigkeit 20 %, so dass ihm eine Verletztenrente zustehe. Das Sozialgericht hat die Klage nach Einholung eines Gutachtens, in dem der Minderung der Erwerbsfähigkeit unter Berücksichtigung von psychosomatischen Komponenten mit 20 % bewertet wurde, abgewiesen. Nach der Überzeugung des Gerichts sei nur ein Teil der nur endgradig eingeschränkten Beweglichkeit der Brustwirbelkörper beim Kläger durch den unfallursächlichen Wirbelkörperbruch verursacht worden. Ein konsolidierter Wirbelkörperbruch ergebe grundsätzlich keine rentenberechtigende Minderung der Erwerbsfähigkeit Üblicherweise vorhandene Schmerzen seien dabei berücksichtigt. Unfallbedingte und über das übliche Maß hinausgehende Schmerzen mit Auswirkungen auf die Erwerbsfähigkeit hätten beim Kläger nicht vorgelegen.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 02.09.2011
Quelle: Sozialgericht Stuttgart/ra-online
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