Im zugrunde liegenden Fall stritten die Beteiligten um Hilfen zur Beschaffung eines behindertengerechten Kraftfahrzeuges als Leistung der Eingliederungshilfe. Der damals 10 jährige Kläger war mit einer schweren Fehlbildung der unteren Körperhälfte auf die Welt gekommen, war aber geistig fit. Der Kläger lebte mit seinen Eltern zusammen auf einem Bauernhof. Die Eltern des Klägers stellten einen Antrag auf Hilfen zur Beschaffung eines behindertengerechten Fahrzeuges. Dies lehnte die Beklagte mit der Begründung, solche Hilfen würden grundsätzlich nur dann geleistet, wenn sie zur Eingliederung in das Arbeitsleben erforderlich seien oder vergleichbare gewichtige Gründe vorlägen, welche eine ständige, das heißt tägliche oder fast tägliche Benutzung eines Fahrzeugs erfordern, ab. Beides sei hier nicht gegeben.
Das Sozialgericht München entschied zu Gunsten des Klägers. Er gehöre aufgrund seiner Behinderung zu dem nach § 53 Abs. 1 Satz 1 SGB XII leistungsberechtigten Personenkreis und sei wegen der Art und Schwere seiner Behinderung auf die Benutzung eines Kraftfahrzeuges angewiesen, wie es § 8 Abs. 1 Satz 2 EinglHV fordere. Diese gesetzliche Voraussetzung sei bereits dann erfüllt, wenn der behinderte Mensch nur mit Hilfe seines Kraftfahrzeuges den Nahbereich seiner Wohnung verlassen, sich also außerhalb der Wohnung bewegen könne, sofern das Bedürfnis, die Wohnung zu verlassen, gerade aus Gründen bestehe, denen die Eingliederungshilfe diene und wenn sich ausschließlich ein solches Bedürfnis regelmäßig stelle. Beides war hier nach Ansicht des Gerichts gegeben.
Es sei auch nach Auffassung des Gerichts nicht erforderlich, dass das Fahrzeug ähnlich häufig wie im Falle der Teilnahme am Arbeitsleben (etwa 22 Tage pro Monat) genutzt werden müsse. Eine solche Auslegung greife zu kurz. Die Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft erfordere, anders als im Erwerbsleben, in einem strengen Sinne wohl niemals die beinahe tägliche Benutzung eines PKW. Sollte man dies jedoch für erforderlich halten, so wäre der Anwendungsbereich des § 8 Abs. 1 Satz 2 EinglHV faktisch vollständig auf die Fälle beschränkt, in denen es um die Teilhabe am Arbeitsleben geht. Dies widerspräche dem Zweck der Norm. Sowohl die Teilhabe am Arbeitsleben als auch die Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft sind als gleichberechtigte Ziele der Eingliederungshilfe genannt.
Ein Verweis darauf, den Behindertenfahrdienst in Anspruch zu nehmen, konnte dem Kläger nach Ansicht des Gerichts nicht zugemutet werden, da der Fahrdienst nicht dazu tauge die Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft sicherzustellen. Vor allem der notwendige Kontakt zu gleichaltrigen Kindern erfordere eine gewisse Spontanität und Flexibilität, die bei der Nutzung des Fahrdienstes nicht gegeben wäre.
Das Gericht führte weiter aus, dass der selbst gewählte Wohnsitz des Klägers der Gewährung der Eingliederungshilfe nicht entgegenstehe. Denn nach § 9 Abs. 1 SGB XII richten sich die Leistungen der Sozialhilfe nach den Besonderheiten des Einzelfalls und unter anderem auch nach den örtlichen Verhältnissen. Es sei auch zu berücksichtigen, dass die Wohnverhältnisse der meisten Menschen, insbesondere von Familien, nur selten in vollem Umfang das Ergebnis einer "freien Wahl" wären. Vielmehr hänge dies von einigen Faktoren, wie Arbeitsplatznähe oder Vorhandensein günstiger Wohnungen, ab.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 20.11.2012
Quelle: Sozialgericht München, ra-online (vt/rb)