18.01.2025
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Dokument-Nr. 5473

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Hessisches Landessozialgericht Beschluss28.11.2007

Einglie­de­rungshilfe für Behinderte darf nicht willkürlich gekürzt werden

Behinderte Menschen haben zum Ausgleich für ihre eingeschränkten Möglichkeiten, am sozialen und gesell­schaft­lichen Leben teilzunehmen, einen Rechtsanspruch auf so genannte Einglie­de­rungshilfe. Diese darf, solange sie dem Ziel der sozialen Integration förderlich ist, nicht willkürlich gekürzt werden. Dies entschied das Hessische Landes­so­zi­al­gericht.

Im vorliegenden Fall waren einem jungen Mann aus dem Kreis Gießen, der an Autismus leidet, die Betreu­ungs­stunden von 13 auf 3 Stunden im Monat gekürzt worden. Der 22Jährige arbeitet in einer Werkstatt für behinderte Menschen und hatte bisher jeden Freitag mit einem Betreuer Waldausflüge gemacht und dabei Holz gesammelt und verarbeitet. Die enge Bezugsperson und der soziale Kontakt zu ihr hätten, so die Ärzte des behinderten Mannes, seine aggressiven Schübe stark reduziert und seine soziale Integration verbessert. Der Landkreis Gießen, der für die Einglie­de­rungshilfe zuständig ist, argumentierte hingegen, der junge Mann sei selbständiger geworden, in der Werkstatt für Behinderte nicht auffällig geworden und daher mit 3 Betreu­ungs­stunden im Monat ausreichend versorgt.

Die Darmstädter Richter sprachen dem Kläger jetzt wöchentlich 2,5 Betreu­ungs­stunden zu. Sie hielten es für erwiesen, dass bei einer autistischen Störung eine regelmäßige wöchentliche Betreuung notwendig sei. Diese Einschätzung werde auch dadurch erhärtet, dass der Zustand des Kranken sich nach der Reduktion der Einglie­de­rungshilfe deutlich verschlechtert habe.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 02/08 des LSG Hessen vom 22.01.2008

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