15.11.2024
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Sozialgericht Mainz Urteil06.05.2014

SG Mainz zur Berück­sich­tigung von Glückss­piel­ge­winnen beim Bezug von "Hartz IV"Trotz des Gewinns erteilter Bewilligungs­be­scheid kann nur unter engen Voraussetzungen wieder aufgehoben werden

Gewinnen Bezieher von Hartz IV-Leistungen bei einem Glücksspiel ein Auto, handelt es sich bei diesem gewonnen Auto grundsätzlich um eine vom Jobcenter zu berück­sich­tigende Einnahme mit Geldeswert. Sofern das Jobcenter jedoch trotz des Autogewinns einen Bewilligungs­be­scheid für weitere Leistungen erteilt, kann es nach dem Verkauf des Fahrzeugs nicht den erteilten Bewilligungs­be­scheid teilweise wieder aufheben und die Rückerstattung von Leistungen verlangen. Dies geht aus einer Entscheidung des Sozialgerichts Mainz hervor.

Die Kläger des zugrunde liegenden Streitfalls standen im Leistungsbezug des Jobcenters, als sie im Herbst 2008 an einem Glücksspiel teilnahmen und einen Neuwagen gewannen. Obwohl das Jobcenter hiervon Kenntnis hatte, wurden den Klägern Leistungen für den nächsten Bewil­li­gungs­zeitraum bewilligt, ohne hierbei den Gewinn zu berücksichtigen. Einige Zeit später zeigten die Kläger an, dass sie das Fahrzeug zu einem Preis von 7.800 Euro verkauft hatten. Erst daraufhin hob das Jobcenter den bereits erteilten Bewilligungsbescheid teilweise auf und verlangte von den Klägern die Rückerstattung von Leistungen in Höhe von insgesamt 5.670 Euro. Zur Begründung wurde angegeben, dass der Verkaufserlös Einkommen im Sinne des SGB II sei. Dieses sei zu berücksichtigen und mindere den Anspruch auf Arbeits­lo­sengeld II, selbst wenn die Kläger mit dem Kaufpreis offene Schulden getilgt hätten.

Gewonnenes Auto stellt grundsätzlich eine vom Jobcenter zu berück­sich­tigende Einnahme mit Geldeswert dar

Das Sozialgericht Mainz hat der gegen den Aufhe­bungs­be­scheid gerichteten Klage überwiegend stattgegeben. Grundsätzlich handele es sich bei dem gewonnen Auto durchaus um eine vom Jobcenter zu berück­sich­tigende Einnahme mit Geldeswert. Hierunter seien Zuflüsse zu verstehen, die einen Marktwert haben und sich daher in Geld tauschen ließen. Da es sich bei dem gewonnenen Auto aber um einen Verkehrs­ge­genstand gehandelt habe, der ohne weiteres von den Klägern sofort hätte genutzt oder verkauft werden können, sei diese Einnahme bereits ab der Übergabe des gewonnenen Autos zu berücksichtigen gewesen, nicht erst beim Verkauf des Autos.

Beim Verkauf erzielter Barerlös ist lediglich als Vermö­gen­s­um­schichtung anzusehen

Der beim Verkauf erzielte Barerlös in Höhe von 7.800 Euro stelle weder den ersten noch den erneuten Zufluss der Einnahmen aus dem ursprünglichen Gewinn des Autos dar, sondern lediglich eine so genannten Vermö­gen­s­um­schichtung. Von einer solchen spricht man z.B., wenn Wertgegenstände umgangs­sprachlich "versilbert" werden.

Eigentlich rechtswidriger Bescheid kann nur unter engen Voraussetzungen aufgehoben werden

Deshalb sei der nach dem Glückss­piel­gewinn erteilte Bewil­li­gungs­be­scheid nicht erst durch den Verkauf rechtswidrig geworden, sondern von vorneherein rechtswidrig gewesen, da er von Anfang an die Einnahme "Auto" nicht berücksichtigte. Ein solcher rechtswidriger Bescheid könne aber nur unter engen Voraussetzungen aufgehoben werden, die im konkreten Fall nicht erfüllt seien. Daher durften die Kläger darauf vertrauen, dass ihnen die bewilligten Leistungen zustanden und mussten sie daher auch nicht erstatten.

Quelle: Sozialgericht Mainz/ra-online

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