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Sozialgericht Mainz Urteil01.12.2016

Ohne Antrag kein ALG II: Arbeits­lo­sengeld II gibt es erst nach AntragstellungHinweis auf Notwendigkeit der Antragstellung ausreichend

Sendet ein Leistungs­be­zieher von Arbeits­lo­sengeld II ("Hartz IV") das Antragsformular nicht ausgefüllt zurück, so hat dieser nach Einreichung des Formulars keinen Anspruch auf rückwirkende Leistung. Auch nicht dann, wenn der Antragsteller seelisch erkrankt ist. Dies hat das Sozialgericht Mainz entschieden.

Im vorliegenden Fall bezog der Kläger seit 2013 Hartz IV vom Jobcenter. Die Leistungen wurden immer für einen bestimmten Zeitraum bewilligt. Bei nahendem Ablauf eines Bewil­li­gungs­zeitraums sandte das Jobcenter dem Mann ein neues Antragsformular zu und wies auf die Notwendigkeit eines Antrages hin. Auch als die Leistungen Ende Dezember 2014 ausliefen, wurde dem Leistungsempfänger Anfang November ein neues Antragsformular zugeschickt, das der Kläger diesmal jedoch nicht zurücksandte.

Jobcenter: Kein Anspruch auf rückwirkende Leistungen

Er war zwischen­zeitlich seelisch erkrankt und mit einiger Wahrschein­lichkeit zu diesem Zeitpunkt nicht in der Lage, sich um seine Angelegenheiten zu kümmern. Erst im Juni 2015 wandte er sich mit einer Betreuerin an das Jobcenter und bekam ab Juni auch wieder Leistungen zugesprochen. Eine rückwirkende Leistung für Januar bis Mai 2015 lehnte das Jobcenter jedoch ab, da das Gesetz eindeutig bestimme, dass für Zeiten vor Antragstellung keine Leistungen gewährt würden. Der Mann zog vor das Sozialgericht Mainz und machte geltend, dass er aufgrund seiner Krankheit unverschuldet daran gehindert gewesen sei, den Antrag zu stellen. Zudem sei er noch bis Januar 2015 in einer Maßnahme des Jobcenters gewesen und habe seinem zuständigen Ansprechpartner von seinen Problemen und dem noch nicht eingesandten Antrag erzählt.

"Wieder­ein­setzung in vorigen Stand" bei fehlenden Anträgen nicht möglich

Das Sozialgericht wies die Klage ab. Höchst­rich­terlich sei geklärt, dass eine "Wieder­ein­setzung in den vorigen Stand" in einem solchen Fall nicht eingreife, da diese nur bei einer unverschuldeten Versäumung von gesetzlichen Fristen helfe, aber nicht - wie vorliegend - bei einem fehlenden Antrag. Eine frühere Antragstellung könne auch nicht anderweitig konstruiert werden, da dies eine Pflicht­ver­letzung des Jobcenters voraussetze. Eine solche Pflicht­ver­letzung liege aber nicht vor: Das Jobcenter sei seiner Pflicht nachgekommen, die Leistungsbezieher vor Ablauf des Bewil­li­gungs­zeitraums auf die Notwendigkeit einer erneuten Antragstellung hinzuweisen. Weitergehende Verpflichtungen, wie etwa persönlich beim Kläger vorbeizuschauen oder den Sozialdienst auf Verdacht einzuschalten, bestünden nicht. Das Jobcenter habe auch keinerlei Anhaltspunkte für die Probleme des Klägers gehabt, da in der Vergangenheit die Antragstellung funktioniert habe. Schließlich hätte das Jobcenter auch - selbst wenn es Kenntnis von der Erkrankung gehabt hätte - den Antrag nicht für den Kläger stellen können. Soweit der Behörde eine allgemeine Fürsor­ge­pflicht­ver­letzung vorgeworfen werden sollte, könne der Kläger allenfalls Schadensersatz verlangen, der aber bei der ordentlichen Gerichtsbarkeit geltend zu machen sei.

Quelle: Sozialgericht Mainz/ ra-online

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