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Sozialgericht Karlsruhe Urteil20.11.2017
Keine Sperrzeit bei Kündigung des Arbeitsverhältnisses zur Aufnahme einer beruflichen Weiterbildung zum MeisterArbeitnehmer kann sich bei Aufgabe der Beschäftigung zur Teilnahme an beruflicher Weiterbildung gegebenenfalls auf einen wichtigen Grund berufen
Das Sozialgericht Karlsruhe hat entschieden, dass ein Arbeitnehmer, der sein Arbeitsverhältnis kündigt, um an einer Weiterbildung zum Meister teilnehmen zu können, Anspruch auf Arbeitslosengeld für die Zeit zwischen Kündigung und Beginn der Weiterbildung hat. Eine Sperrzeit ist hier nicht zulässig, da die Weiterbildung nicht berufsbegleitend erfolgen und der Arbeitnehmer sich daher auf einen wichtigen Grund bei der Kündigung berufen kann.
Der Kläger des zugrunde liegenden Verfahrens war als Brauer beschäftigt. Weil er eine Weiterbildung zum Brauereimeister absolvieren wollte, kündigte er sein Arbeitsverhältnis zum 31. August 2017; die Weiterbildung in der Meisterschule begann am 11. September 2017. Seinen Antrag auf Arbeitslosengeld ab dem 1. September 2017 lehnte die beklagte Agentur für Arbeit ab. Zur Begründung gab sie an, dass eine zwölfwöchige Sperrzeit eingetreten sei; während dieser Zeit ruhe der Anspruch des Klägers auf Arbeitslosengeld. Durch die Kündigung habe der Kläger die Arbeitslosigkeit selbst herbeigeführt; er habe keinen wichtigen Grund für die Aufgabe der Beschäftigung gehabt. Auch im Anschluss an die Sperrzeit stehe ihm kein Arbeitslosengeld zu. Denn wegen der Weiterbildung könne er einstweilen nicht in Arbeit vermittelt werden. Hiergegen erhob der Mann Klage. Er machte geltend, dass er nach Abschluss der Weiterbildung gute Aussichten habe, eine Arbeitsstelle als Brauereimeister zu finden. Sein Gehalt werde dann deutlich höher sein als zuletzt; wegen der höheren Sozialversicherungsbeiträge profitiere davon auch die Beklagte.
Arbeitslosigkeit bis zum Beginn der Weiterbildung ließ sich nicht verhindern
Die Klage hatte teilweise Erfolg. Das Sozialgericht Karlsruhe verurteilte die Beklagte, dem Kläger Arbeitslosengeld zu zahlen - allerdings nur für die Zeit vom 1.-10. September 2017. Zur Begründung führte das Gericht aus, dass sich ein Arbeitnehmer, der seine Beschäftigung aufgebe, um an einer beruflichen Weiterbildung teilzunehmen, gegebenenfalls n auf einen wichtigen Grund berufen könne, so dass keine Sperrzeit eintrete. Voraussetzung sei allerdings, dass die Fortbildung nicht berufsbegleitend in Teilzeit stattfinden könne und dass der Arbeitnehmer sein Arbeitsverhältnis zum spätmöglichsten Zeitpunkt kündigt habe, um die Arbeitslosigkeit kurz zu halten. Diese Voraussetzungen habe der Kläger erfüllt. Es gebe in der Nähe keine Schule, die eine Weiterbildung zum Brauereimeister in Teilzeit anbiete; der Kläger habe daher eine Vollzeit-Weiterbildung aufnehmen müssen. Laut Arbeitsvertrag habe er sein Arbeitsverhältnis nur zum Monatsende kündigen können; die Arbeitslosigkeit vom 1. September 2017 bis zum Beginn der Weiterbildung am 11. September 2017 habe sich also nicht verhindern lassen.
Kein Anspruch auf Arbeitslosengeld ab Beginn der Weiterbildung
Ab dem 11. September 2017 stehe dem Kläger allerdings kein Arbeitslosengeld zu. Denn parallel zur Vollzeit-Weiterbildung sei es ihm zeitlich nicht möglich, werktags eine mindestens 15-stündige Beschäftigung auszuüben. Er stehe daher den Vermittlungsbemühungen der Agentur für Arbeit derzeit nicht zur Verfügung. Dies sei aber Voraussetzung für einen Anspruch auf Arbeitslosengeld.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 28.12.2018
Quelle: Sozialgericht Karlsruhe/ra-online
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