Sozialgericht Karlsruhe Urteil15.01.2013
Sozialgericht Karlsruhe zu den Voraussetzungen eines Beitragszuschlags in der Gesetzlichen UnfallversicherungBerufsgenossenschaft darf nicht sämtliche im Beitragsjahr angefallenen Aufwendungen aus Anlass eines Arbeitsunfalls subsumieren
Der Wortlaut in der Satzung der Berufsgenossenschaft, dass bei der Berechnung des Beitragszuschlags zwischen einem im Beitragsjahr bekannt gewordenen Arbeitsunfall mit Kosten bis 10.000 Euro ( Belastungspunkte) und darüber (1 Belastungspunkt) sowie für jede im Beitragsjahr festgestellte neue Unfallrente mit Kosten bis 10.000 Euro ( Belastungspunkte) und darüber (50 Belastungspunkte)differenziert wird, umfasst mit dem Begriff "Kosten" einer "im Beitragsjahr festgestellten neuen Unfallrente" nicht zusätzlich alle sonstigen im Zusammenhang mit dem Arbeitsunfall bis dahin angefallenen Aufwendungen. Dies geht aus einer Entscheidung des Sozialgerichts Karlsruhe hervor.
In dem zugrunde liegenden Streitfall wandte sich die Klägerin, Mitglied der beklagten Berufsgenossenschaft mit ihrer Klage gegen die Festsetzung eines Beitragszuschlags für das Beitragsjahr 2011. Ein bei der Klägerin Beschäftigter erlitt im Dezember 2010 einen Arbeitsunfall, den er der Bezirksdirektion W. der Berufsgenossenschaft noch im selben Monat anzeigte. Wegen der Folgen des Arbeitsunfalls erbrachte die Berufsgenossenschaft Leistungen für Heilbehandlung und Verletztengeld einschließlich Beiträgen zur Sozialversicherung in Höhe von insgesamt rund 12.800 Euro. Durch Bescheid vom Mai 2011 gewährte sie dem Versicherten außerdem im Rahmen einer Gesamtvergütung eine Verletztenrente (rund 1.700 Euro). Durch den angefochtenen Bescheid setzte die Berufsgenossenschaft gegen die Klägerin für das Beitragsjahr 2011 einen Beitragszuschlag in Höhe von rund 28.000 Euro fest.
Kosten einer im Beitragsjahr festgestellten neuen Unfallrente umfassen nicht alle sonstigen mit dem Arbeitsunfall verbundene Aufwendungen
Die deswegen erhobene Klage hatte Erfolg. Nach Ansicht des Sozialgerichts Karlsruhe konnte sich die Berufsgenossenschaft vorliegend zur Begründung des Beitragszuschlags nicht mit Erfolg auf Bestimmungen ihrer Satzung stützen. Denn die Satzung unterscheide bei der Berechnung des Beitragszuschlags zwischen einem im Beitragsjahr bekannt gewordenen Arbeitsunfall mit Kosten bis 10.000 Euro ( Belastungspunkte) und darüber (1 Belastungspunkt) sowie für jede im Beitragsjahr festgestellte neue Unfallrente mit Kosten bis 10.000 Euro ( Belastungspunkte) und darüber (50 Belastungspunkte). Bereits der Wortlaut lasse damit die von der Berufsgenossenschaft vertretene Auslegung, der Begriff "Kosten" einer "im Beitragsjahr festgestellten neuen Unfallrente" umfasse auch alle sonstigen im Zusammenhang mit dem Arbeitsunfall bis dahin angefallenen Aufwendungen, nicht zu.
Festsetzung eines Beitragszuschlags aufgrund niedriger Aufwendungen für Verletztenrente rechtswidrig
Bestätigt werde dies durch eine weitere Satzungsbestimmung, derzufolge für einen Unfall mehrere Punktwerte anfallen und darüber hinaus ein Unfall in zwei verschiedenen Beitragsjahren bepunktet werden könne, wenn nämlich die Meldung des Arbeitsunfalls und die Feststellung der Unfallrente in verschiedenen Beitragsjahren erfolgten. Diese Regelung sei überflüssig, wenn unter "Kosten" einer neu festgestellten Unfallrente sämtliche im Beitragsjahr angefallenen Aufwendungen der Berufsgenossenschaft aus Anlass eines Arbeitsunfalls zu subsumieren wären. Da hier die Beklagte vom Arbeitsunfall bereits im Jahr 2010 Kenntnis gehabt habe, seien deren Aufwendungen - mit Ausnahme der für die Verletztenrente - im Beitragsjahr 2011 nicht berücksichtigungsfähig. Da zudem die Aufwendungen für die Verletztenrente im Jahr 2011 weniger als 10.000 Euro betragen hätten, seien nach der Satzung keine Belastungspunkte zu berücksichtigen und deshalb die Festsetzung eines Beitragszuschlags rechtswidrig.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 28.01.2013
Quelle: Sozialgericht Karlsruhe/ra-online